Versehentliche Doppelbuchung einer Reise kann kostenlos storniert werden

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Bucht ein Kunde versehentlich eine Reise doppelt, kann der Veranstalter nicht verlangen, dass der Kunde auch doppelt bezahlt. Der Reisende darf eine der beiden Reisen kostenfrei stornieren, denn der Fehler hätte dem Veranstalter auffallen müssen.

Ein Familienvater hatte im Internet eine Reise für sich und seine Familie nach Hurghada in Ägypten gebucht. Durch eine Fehlbedienung buchte er beim selben Veranstalter, im selben Hotel und zum selben Reisetag dieselbe Reise ein zweites Mal. Als er den Fehler bemerkte, stornierte er eine der Buchungen umgehend. Das ging allerdings nicht umsonst. Der Portalbetreiber verlangte eine Stornogebühr entsprechend der vereinbarten Vertragsbedingungen.

Das Landgericht Frankfurt stellte sich auf die Seite des Kunden, der kostenlos stornieren darf. Es verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben an beiden Reiseverträgen festzuhalten.

Es liegt eine offensichtliche und versehentliche Doppelbuchung vor. Für den Portalbetreiber war dies ersichtlich. Denn der Mann hat versehentlich zwei Mal dieselbe Reise gebucht. Da er diese aber nicht gleichzeitig und doppelt in Anspruch nehmen kann, muss er die Möglichkeit haben, seinen Fehler kostenlos zu korrigieren.

Fazit: So wie ein Reisender sich nicht auf offensichtliche Fehler im Buchungssystem eines Reiseveranstalters berufen kann, darf auch ein Veranstalter bei einer offensichtlichen Doppelbuchung nicht auf der Gültigkeit beider Reiseverträge beharren (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 1.9.2011, 2/24 S 40/11, RRa 2011 S. 228).

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