Reiseversicherung muss bei Schwangerschaftskomplikationen zahlen

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Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Krankheit. Treten aber plötzlich Komplikationen auf, berechtigt dies zur Stornierung der Reise. Solche Probleme sind als unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen zu werten. Folge: Die Versicherung muss zahlen.

Eine 3-köpfige Familie hatte im Februar 2011 einen Griechenland-Urlaub für Mitte Mai gebucht und eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Buchung war die Frau bereits schwanger, jedoch verlief die Schwangerschaft bis dahin völlig komplikationslos.

Im April bekam die Frau plötzlich vorzeitige Wehen. Ihre Ärztin riet ihr deshalb von der Urlaubsreise ab. Die Pauschalreise wurde storniert. Die Stornokosten in Höhe von 2.535,00 € verlangte die Familie von der Versicherung erstattet. Doch diese weigerte sich zu zahlen. Begründung: Die Schwangerschaft sei bei der Buchung bekannt gewesen.

Das Amtsgericht München bejahte hier die Frage, ob Komplikationen in einer Schwangeschaft als unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen der Reiserücktrittsversicherung gelten.

Eine normal verlaufende Schwangerschaft stellt an sich keine Erkrankung dar. Doch können vorzeitige Wehen als unerwartet schwere Komplikation und damit als Krankheit bewertet werden. Folge: Die Versicherung muss die Stornogebühren übernehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Vertragsschluss die Frau schwanger war. Denn die Schwangerschaft verlief zunächst komplikationslos, sodass keine Bedenken gegen die Durchführung der Reise bestanden (3.4.2012, 224 C 32365/11 ).

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