Reiseveranstalter muss vor Wachhund warnen

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Ein Reiseveranstalter muss Urlauber warnen, falls ihnen ein Hund auf einem Ausflug gefährlich werden könnte. Das gilt zumindest dann, wenn die Gefahr bekannt ist (z.B. liegen bissige Wachhunde vor einem Juweliergeschäft in der Türkei, zu dem ein Ausflug führt).

Ein 72-jähriger Türkei-Urlauber hatte eine Pauschalreise gebucht, die auch den Besuch eines Juweliergeschäfts beinhaltete. Auf dem Parkplatz des Ladens in Antalya wurde der Mann von einem Wachhund angegriffen. Dessen Laufkette war so lang, dass er den Mann beinahe erreichen konnte. Der Hund schnappte nach dem Fuß des Urlaubers. Dieser wich zurück, kam ins Straucheln, stürzte und verletzte sich schwer. Der Reisende forderte Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Koblenz bejahte die Haftung des Reiseveranstalters. Er versäumte es, die Teilnehmer des Ausflugs auf die Gefahr eines möglichen Hundeangriffs hinzuweisen, obwohl er wusste, dass es vor dem Juweliergeschäft zwei angekettete Wachhunde gab. Mehrsprachige Warnschilder gab es vor dem Laden ebenfalls nicht.

Ein Mitverschulden des Reisenden ist auszuschließen. Dass sich ein Urlauber von der Gruppe trennt, um in den Schatten zu treten, ist kein ihm vorwerfbares Verhalten. Auch das Zurückweichen vor einem angreifenden Hund führt nicht zu einem Mitverschulden. Es entspricht vielmehr dem natürlichen Fluchtverhalten (OLG Koblenz, Urteil vom 8.4.2011, 5 U 1354/10 ).

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