Mietschuldenfreiheitsbescheinigung stellt keinen Verzicht auf bestehende Mietforderungen dar
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Wer seinem ehemaligen Mieter für seine Wohnungssuche die Mietschuldenfreiheit bescheinigt, verzichtet damit nicht automatisch darauf, tatsächlich bestehende Mietschulden einzufordern (AG Spandau, Urteil vom 15.4.2011, Az. 15 C 8/11).
Eine Berliner Hausverwaltung hatte dem ehemaligen Mieter auf dessen Bitte hin für die Vorlage beim neuen Vermieter schriftlich bescheinigt, dass aus dem bisherigen Mietverhältnis keinerlei Mietrückstände mehr bestehen.
Als die Hausverwaltung dann später die Begleichung der tatsächlich bestehenden Mietforderungen verlangte, stellte sich der Mieter auf den Standpunkt, dass er nicht zahlen müsste. Schließlich hätte die Hausverwaltung laut der Bescheinigung ausdrücklich auf ihre Forderungen verzichtet.
Folglich landete der Streit vor dem Amtsgericht Spandau. Das entschied zugunsten der Vermieterseite: Der Zweck einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung besteht darin, einen neuen Vermieter über das Fehlen von Zahlungsrückständen aus dem bisherigen Mietverhältnis aufzuklären. Der Mieter selbst hat an der Erklärung für sich genommen kein eigenes Interesse, selbst wenn das Schreiben zunächst an den Mieter gerichtet ist.
Und da die spätere Verwendungsabsicht gegenüber dem Neu-Vermieter einem Vermieter allgemein bekannt und für ihn erkennbar ist, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er dem Mieter hiermit zugleich
noch rückständige Miete erlassen will.
Als Mieter sollten Sie besser auf solch linke Touren
wie oben geschildert verzichten. Denn geschieht dies häufiger, werden Sie kaum noch einen Vermieter finden, der Ihnen eine solche Bescheinigung ausstellt. Denn wer möchte schon etwas bescheiniguen, was er nicht mit absoluter Sicherheit einschätzen kann.
Als Vermieter sollten Sie sorgfältig abwägen, was Sie Ihrem ehemaligen Mieter bescheinigen und ob Sie das überhaupt tun sollten. Auch wenn Sie einen unliebsamen Mieter möglichst schnell loswerden wollen, indem Sie ihn wider besseres Wissen als zahlungskräftigen und zuverlässigen
Vertragspartner bezeichnen, handeln Sie sich unter Umständen Ärger mit dessen neuem Vermieter ein.