Die Staffelmiete richtig vereinbaren und erhöhen

Mieterhöhungen stehen laut Prozess-Statistik des Deutschen Mieterbundes auf Platz 3 hinter den Streitigkeiten über Vertragsverletzungen und Betriebskosten.

Kein Wunder, dass manch ein Vermieter solchem Streit frühzeitig vorbeugt und gleich vor Mietbeginn im Mietvertrag künftige Mieterhöhungen festschreibt. Das Gesetz gibt ihm in § 557a BGB die Möglichkeit, mit seinem Mieter eine sogenannte Staffelmiete zu vereinbaren.

Vor allem dem Vermieter bietet diese Art von Vereinbarung Planungssicherheit und Kostenersparnis. Denn um jede Mieterhöhung muss sich allein der Mieter kümmern. Das heißt, dass es nicht Sache des Vermieters ist, jede neue Erhöhungsstaffel beim Mieter einzufordern. Streit könnte bei einer Staffelmieterhöhung hauptsächlich nur dann entstehen, wenn beim Abfassen der Vereinbarung Fehler gemacht wurden. Denn dadurch könnte die gesamte Vereinbarung unwirksam geworden sein.

Gut zu wissen, worauf es bei Abschluss einer Staffelmietvereinbarung ankommt.

Diesen Beitrag haben schon 35 Personen gekauft  |  Datum: 18.05.2012 
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Inhaltsverzeichnis des Beitrags

Dieses Kapitel enthält keine weiteren Unterpunkte
  • 2.1 Hauptsächlich Vorteile für Vermieter
  • 2.2 Des einen Nachteil – des anderen Vorteil
  • 3.1 Alles muss schriftlich vereinbart werden
  • 3.2 Die Mietstaffeln müssen korrekt bezeichnet werden
  • 3.3 Die Erhöhungszeitpunkte müssen richtig gesetzt werden
  • 4.1 Die Laufzeit ist frei vereinbar
  • 4.2 Aufgepasst bei Zeitmietverträgen!
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