Die Mieterhöhung wegen Modernisierung
Will ein Vermieter durch bauliche Veränderungen (z.B. Einbau eines Bades) die Wohnverhältnisse in der Mietwohnung verbessern, erwartet er in der Regel, dafür seinen Mieter zur Kasse bitten zu können.
Das Gesetz räumt ihm in solchen Fällen tatsächlich die Möglichkeit ein, den Mieter an den Kosten zu beteiligen. Und zwar im Wege einer Mieterhöhung. Damit dabei aber kein Schindluder getrieben wird, sind daran strenge Anforderungen geknüpft.
So gilt nicht jede bauliche Maßnahme als Modernisierung
. Darunter fallen zum Beispiel nur solche Maßnahmen, durch die die Mietsache verbessert oder durch die Energie und Wasser eingespart wird. Werden lediglich notwendige Reparaturen ausgeführt, berechtigen diese nicht zur Mieterhöhung.
Selbst wenn eine Mieterhöhung in Betracht kommt, heißt das noch lange nicht, dass der Vermieter sie auch erhält. Denn macht er bei seiner Mieterhöhungserklärung Fehler, hat er unter Umständen das Nachsehen.
Planen Sie als Vermieter bauliche Maßnahmen in der Mietwohnung oder werden Ihnen als Mieter solche angekündigt, tun Sie gut daran, sich anhand dieses Beitrages über alle wichtigen Rechtsfragen zu informieren, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 3.1 Ermitteln Sie zunächst die umlegbaren Kosten
- 3.2 Lassen Sie die nicht umlagefähigen Kosten außen vor
- 3.3 Ziehen Sie die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen ab
- 3.4 Berücksichtigen Sie auch Fremdmittel