Mieterhöhung: Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete
Wussten Sie, dass das Gesetz (§ 557 Abs. 1 BGB) den Mietparteien ausdrücklich freistellt, sich jederzeit über eine Mieterhöhung zu einigen? Die Praxis zeigt jedoch, dass solch unkonventionelle Vereinbarungen höchst selten sind. Denn welcher Mieter zahlt freiwillig mehr Miete?
In der Regel greifen Vermieter deshalb auf das formelle Verfahren zurück, das in den §§ 558 ff. BGB geregelt ist. Danach darf der Vermieter eine höhere Miete verlangen, wenn er nachweist, dass die derzeit vom Mieter gezahlte Miete unterhalb der sogenannten ortsüblichen Vergleichsmiete
liegt.
Die Zustimmung des Mieters zu seiner Mieterhöhungsforderung wird der Vermieter aber nur bekommen, wenn er dabei alles richtig gemacht hat. Zum Beispiel, indem er die Mieterhöhung mit Verweis auf den örtlichen Mietspiegel korrekt begründet hat.
Als Vermieter sollten Sie deshalb wissen, was alles in Ihr Mieterhöhungsschreiben hinein muss, damit nichts schief geht. Als Mieter, der ein solches Schreiben in der Hand hält, kommt es jetzt darauf an, dass Sie in der Lage sind zu prüfen, ob die Mieterhöhung wirklich Hand und Fuß hat. Zum Beispiel, ob die Begründung des Erhöhungsbetrages korrekt ist und auch die gesetzliche Kappungsgrenze eingehalten wurde.
Höchste Zeit also, sich anhand dieses Beitrages über alles Wichtige zur Mieterhöhung zu informieren.
Dieses eBook erhalten Sie als Download (PDF) und als Online-Direktansicht in unserem Portal.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)