Was tun bei Wohnungsmängeln?
Treten in der Mietwohnung Mängel auf, ist das nicht nur für den betroffenen Mieter ärgerlich. Auch den Vermieter geht das an. Schließlich ist er meist für die Mängelbeseitigung verantwortlich. Bis es aber soweit ist, ist noch zu klären, ob der Mieter die Miete kürzen darf und wenn ja, in welcher Höhe.
Bevor Sie mit Ihrem Vertragspartner darüber streiten, sollten Sie erst einmal abschätzen, ob zum Beispiel der Lärm aus der Nachbarschaft, der bröckelnde Putz im Treppenhaus oder der Schimmel in der Wohnung vom Gericht überhaupt als Mangel der Wohnung anerkannt würde.
Wenn der Mieter zum Beispiel seine Wohnung nachmisst und feststellt, dass die Wohnfläche kleiner ist als die im Mietvertrag vereinbarte, heißt das noch lange nicht, dass ein Wohnungsmangel vorliegt.
Gehen Sie deshalb den sicheren Weg und machen Sie sich anhand dieses Beitrages schlau, ob ein Mangel vorliegt, wer ihn zu beheben hat und welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter jetzt haben.
Dann fällt Ihnen unter Umständen die einverständliche Erledigung der Angelegenheit leichter. Und Sie müssen sich nicht über schwierige Fragen streiten. Wie zum Beispiel die Frage, wie hoch die Mietminderung nach derzeitigem Mietrecht sein darf.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 1.1 Was fällt unter den Begriff Mangel?
- 1.2 Auch was Sie vereinbart haben, spielt eine Rolle
- 1.3 Ist nichts vereinbart, zählt das, was üblich ist
- 2.1 Klären Sie zunächst, wer den Mangel beseitigen muss
- 2.2 Fordern Sie den Verantwortlichen zur Beseitigung auf
- 2.3 Was tun, wenn nichts geschieht?
- 3.1 Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen?
- 3.2 Welche Minderungsquote ist angemessen?
- 3.3 Wer die Miete mindern will, muss es richtig machen