Verkleinerung der Glasfläche durch Fensteraustausch führt zur Mietminderung
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Verringert sich der Lichteinfall durch den Einbau moderner Isolierglasfenster, stellt dies einen Wohnungsmangel dar, der zur Mietminderung berechtigt.
Der Vermieter hatte bei seinen Mietern die Holzdoppelkastenfenster durch dreifach verglaste Isolierglasfenster ersetzen lassen. Nach Abschluss der Arbeiten stellten die Mieter fest, dass die neuen Fenster im Vergleich zu den alten eine um 28,85 % verringerte Glasfläche hatten. Deshalb beriefen sie sich auf ihr Mietminderungsrecht und zogen von der Mieterhöhung insgesamt 24 % ab.
Das Landgericht Berlin gab den Mietern recht und hielt auch den Mietminderungssatz für gerechtfertigt. Denn der eingeschaltete Sachverständige bestätigte, dass die Verringerung der Glasfläche und damit auch des Lichteinfalls vermeidbar gewesen sei. In Anlehnung an eine frühere Entscheidung der Kammer ist für jedes Fenster eine 3 %-ige Mietminderung anzunehmen. Und da es hier um acht Fenster ging, war die Mietminderung in Höhe von 24 % angemessen (LG Berlin, Urteil vom 6.11.2013, Az. 67 S 502/11).