Wenn der Mieter vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will
Die Mietrechtsreform hat Mietern mit der grundsätzlich auf drei Monate festgelegten Kündigungsfrist einen relativ schnellen Ausstieg aus ihren Mietverhältnissen beschert. Doch heißt das nicht, dass sie in jedem Fall so schnell aus dem Mietvertrag aussteigen können.
So gelten zum Beispiel noch immer die vor dem 1.9.2001 abgeschlossenen einfachen Zeitmietverträge. Auch aus einem qualifizierten Zeitmietvertrag
nach neuem Recht kommt man nicht so schnell heraus. Und erst recht nicht, wenn im Mietvertrag ein beiderseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde.
Mieter, die danach noch längerfristig an den Mietvertrag gebunden sind, fallen gern auf das Nachmietergerücht
herein: Ich komme jederzeit aus meinem Mietvertrag vorzeitig raus, wenn ich drei Nachmieter stelle!
Verlangt der Mieter von seinem Vermieter die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses, kommt er damit im Streitfall aber nur durch, wenn er wichtige Gründe hierfür vorweisen kann und Nachmieter findet.
Welche Gründe hierfür ausreichen, wie viele Nachmieter gestellt werden müssen und weshalb Vermieter manchmal auf den Trick mit der Untermiete
hineinfallen, zeigt Ihnen dieser Beitrag.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Der Mietvertrag enthält eine Nachmieterklausel
- 2.2 Wenn der Mieter wichtige Gründe hat
- 3.1 Wie viele Nachmieter müssen es sein?
- 3.2 Welche Anforderungen muss der Nachmieter erfüllen?
- 3.3 Wann muss der Vermieter auf das Nachmieterangebot reagieren?
- 3.4 Was gilt, wenn der Vermieter die Nachmieter ablehnt?
- 3.5 Was gilt, wenn der Mieter untervermieten will?
- 3.6 Darf mehr Miete vom Nachmieter verlangt werden?