Fristlos kündigen oder gekündigt - so gehen Sie auf Nummer sicher
Will der Vermieter bzw. Mieter seinen Mietvertrag fristlos kündigen, geht meist ein vertragswidriges Verhalten des Vertragspartners oder ein nicht vertragsgemäßer Zustand des Mietobjekts voraus.
Eine Situation also, die in der Regel mit einem Schuldvorwurf verbunden ist. Da deshalb häufig auch noch Schadensersatz verlangt wird, kann man damit rechnen, dass eine fristlose Kündigung von dem Adressaten nicht widerspruchslos hingenommen wird.
Von daher ist demjenigen, der fristlos kündigen möchte, dringend zu raten, sich im Vorfeld gut über die Voraussetzungen dieser außerordentlichen Kündigung zu informieren.
Erfahrungsgemäß werden es meist Vermieter sein, die zu dieser Kündigungsvariante greifen, um sich von unliebsamen Mietern zu befreien. Demgegenüber besteht für Mieter dafür weniger Anlass, zumal sie in der Regel mit der relativ kurzen Frist von drei Monaten ordentlich kündigen können.
Interessant ist dieser Beitrag aber für beide Seiten. Für den Kündigenden schon deshalb, um mit seiner Kündigung nicht Schiffbruch zu erleiden. Für den Adressaten, um seine Chance abzuschätzen, sich gegen die Kündigung erfolgreich zur Wehr zu setzen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 ... wenn der Mieter die Miete nicht gezahlt hat
- 2.2 ... wenn der Mieter nur teilweise gezahlt hat
- 2.3 ... wenn der Mieter die Miete mehrmals verspätet gezahlt hat
- 2.4 ... wenn der Mieter die Mietsache erheblich gefährdet
- 2.5 ... wenn der Mieter die Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt
- 2.6 ... wenn der Mieter den Hausfrieden stört
- 2.7 ... wenn der Mieter sonstige schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen hat