Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung
Kommt es bei Ehegatten zur Trennung und Scheidung, taucht schnell die Frage nach der Unterhaltspflicht auf. Das gilt insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind.
Denn Ehegattenunterhalt steht dem wirtschaftlich schwächeren Partner immer dann zu, wenn er wegen Kinderbetreuung, Arbeitslosigkeit, Krankheit oder altersbedingt nicht in der Lage, ist für sich selbst zu sorgen, so wie es den ehelichen Lebensverhältnissen entsprochen hat.
Steht fest, dass grundsätzlich Unterhalt zu zahlen ist, geht es um die Frage der konkreten Berechnung und das Wie lange?
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Hilfreich ist hier zunächst die Düsseldorfer Tabelle, aus der genau hervorgeht, wie der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und wie hoch sein Selbstbehalt ist.
Unsere Berechnungsbeispiele zeigen Ihnen, wie Sie im Fall des Falles den Unterhaltsanspruch berechnen können.
Trotzdem ist kein Fall wie der andere. Jede Unterhaltsberechnung ist letztlich ein individueller Einzelfall.
So spielen unter anderen die sogenannten ehebedingten Nachteile, die Dauer der Ehe und in extremen Fällen auch mal die Scheidungsgründe eine Rolle.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 1.1 Wenn sich die Ehepartner zunächst nur getrennt haben
- 1.2 Wenn es zur Scheidung kommt – der nacheheliche Unterhalt
- 2.1 Wenn es um den normalen Lebensbedarf geht
- 2.2 Unterhalt für die soziale Absicherung gibt es zusätzlich
- 2.3 Wenn der Unterhaltsberechtigte einen Sonderbedarf hat
- 2.4 Unterhaltsberechnung, wenn eine gemeinsame Immobilie vorhanden ist
- 2.5 Wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht reicht
- 3.1 Es kommt auf die Billigkeit an
- 3.2 Wenn die Unterhaltszahlung aus wichtigen Gründen unzumutbar ist