Sozialamt muss in Einzelfällen Kosten für Montessori-Therapie übernehmen
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Die Montessori-Therapie zur Förderung der Gesamtentwicklung der Persönlichkeit eines Kindes, kann eine geeignete und erforderliche Maßnahme sein, um einem geistig behinderten Kind die Schulausbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Die 1998 geborene Klägerin litt zum Zeitpunkt ihrer Einschulung unter einer ausgeprägten rezeptiven und expressiven Sprachentwicklungsverzögerung mit auditiver Gedächtnisschwäche. Der beklagte Landkreis als Träger des Sozialamts übernahm lediglich für die ersten vier Monate des Grundschulbesuchs die Kosten für eine Stunde Montessori-Einzeltherapie pro Woche. Zur Begründung führte der Landkreis aus, dass die Eingliederungshilfe nachrangig gegenüber Leistungen der Schule sei. Zu einer angemessenen Schulbildung gehörten auch pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie. Der Streit führte die Parteien bis vor das Bundessozialgericht (BSG).
Das BSG entschied nun, dass der Sozialhilfeträger Leistungen gewähren muss, die nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt sind. Die Montessori-Therapie dient der Förderung der Gesamtentwicklung der Persönlichkeit eines Kindes. Sie will diesem eine selbstverantwortliche Bewältigung der täglichen Lebenssituation ermöglichen. Damit kann sie eine im Einzelfall geeignete und erforderliche Maßnahme sein, um einem geistig behinderten Kind die Schulausbildung zu ermöglichen oder zu erleichtern. Bei der Montessori-Therapie handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um eine den Kernbereich der pädagogischen Arbeit unterstützende Tätigkeit. Diese zählt auch zu den Aufgaben der Sozialhilfeträger. Bei Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der Schulausbildung haben die Sozialhilfeträger nachrangig gegenüber den Leistungen der Schule Hilfen zu gewähren. Und zwar soweit und solange der Bedarf des Kindes nicht tatsächlich durch die Schule gedeckt ist.
Wichtig: Im entschiedenen Fall konnte zwar nicht endgültig entschieden werden, da ausreichende Feststellungen fehlten, ob die Montessori-Therapie hier eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe sein kann. Hierzu hätte es genauerer Feststellungen bedurft. Zum einen dazu wie die Klägerin im Einzelnen betreut worden ist. Und zum anderen, wie sich diese Betreuung auf die Lernfähigkeit und das Lernverhalten auswirken sollte und konnte. Dennoch wurde grundsätzlich die Geeignetheit der Therapie jedoch nicht ausgeschlossen, so dass Betroffen durchaus zukünftig Chancen haben, hierfür Leistungen des Sozialhilfeträgers mit Erfolg zu beantragen und so auch zu erhalten (BSG, Urteil vom 22.3.2012, Az. : B 8 SO 30/10 R).