Ausbildungsunterhalt: Bei Unterbrechung durch Schwangerschaft müssen Eltern weiterzahlen
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Eine unterhaltsberechtigte Tochter verliert ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber den Eltern nicht automatisch, weil sie infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.Eine junge Frau machte im Jahr 2001 das Abitur. Anschließend leistete sie bis Juli 2002 ein Freiwilliges soziales Jahr ab. Im Januar 2003 bekam die nicht verheiratete Frau ein Kind, das sie bis September 2006 betreute. Im Oktober 2006 nahm sie das Studium der Sozialpädagogik auf, das sie im August 2009 abschloss.
Einen BAföG-Antrag lehnte das Studentenwerk zunächst wegen des Einkommens der Eltern ab. Später erhielt sie vom Studentenwerk Vorausleistungen in Höhe von monatlich 585 €. Vom Vater des Kindes erhielt sie nichts. Für die Zeit vor den BAföG-Leistungen verlangte die Frau von ihren Eltern Ausbildungsunterhalt, den ihr der Familiensenat des Bundesgerichtshofes jetzt zusprach.
Für Ausbildungsunterhalt gibt es keine feste Altersgrenze
Es gibt es keine feste Altersgrenze für die Aufnahme einer Ausbildung, ab deren Erreichen der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt, stellten die Bundesrichter fest. Die Frage, bis wann es dem erwachsenen Kind obliegt, seine Ausbildung aufzunehmen, richtet sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt wirtschaftlich noch zugemutet werden kann.
Schwangerschaft und Kinderbetreuung keine Obliegenheitsverletzung
Es ist auch keine Obliegenheitsverletzung gegenüber den Eltern, wenn die Tochter wie hier infolge ihrer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung ihre Ausbildung verzögert beginnt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unterhaltsberechtigte ihre Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 29.6.2011, Az. XII ZR 127/09).