Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Mein und Dein an Hausrat, Immobilien und sonstigem Vermögen
Die Ehe ohne Trauschein
wird immer beliebter. Ein gesellschaftlicher Makel wie früher hängt der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr an. Solange noch eitel Sonnenschein herrscht und sich die Partner einig sind, ist ja auch alles in bester Ordnung.
Anders sieht das Ganze nach der Trennung aus. Plötzlich wird wegen der gemeinsamen Anschaffungen gestritten. Sind gemeinsam angeschaffte Immobilien mit im Spiel, endet der Streit oft sogar vor Gericht.
Hier hilft tatsächlich ein Partnerschaftsvertrag am ehesten weiter. Schließlich geht es für alle Beteiligten um viel Geld. Da sollte man auf Nummer sicher gehen.
Aber auch, wenn nicht zur Trennung kommt, sondern einer der Partner verstirbt, ist der Ärger vorprogrammiert. Denn das Erbrecht sieht nur für Verheiratete ein gemeinschaftliches Testament vor. Deshalb sollten eheähnlich zusammen lebende Partner genau Bescheid wissen, wie sie hier vorzugehen haben, wenn sie den anderen finanziell absichern wollen.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 2.1 Wenn noch eitel Sonnenschein herrscht
- 2.2 Wenn es zur Trennung kommt
- 4.1 Wenn es um Wertsachen geht
- 4.2 Wenn es um Wertpapierdepots, Konten und Sparbücher geht
- 4.3 Wenn es um allgemeine Zuwendungen geht
- 5.1 Wenn Kredite nur auf einen Partner laufen
- 5.2 Wenn der Kredit gemeinsam aufgenommen wurde
- 6.1 Wenn sich die Partner gegenseitig beschenken
- 6.2 Wenn das Geschenk eigentlich ein Darlehen war
- 6.3 Geschenke von Dritten wie zum Beispiel den Eltern
- 7.1 Kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners
- 7.2 Keine Rückgabepflicht gegenüber den Erben
- 7.3 Vollmachten bieten Sicherheit und Handlungsfähigkeit