Unterhaltsansprüche ehelicher und nicht ehelicher minderjähriger Kinder
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt - gleich ob die Eltern friedlich zusammenleben, verheiratet sind oder nicht, getrennt leben oder ob es zur Scheidung gekommen ist.
Dabei wird zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt unterschieden. Derjenige, der das Kind nicht betreut, wird zur Kasse gebeten. Der andere Elternteil trägt sein Scherflein durch die Betreuung bei.
Wie viel Unterhalt zu zahlen ist, wird in jedem Einzelfall gesondert ermittelt. Dazu bedient sich die Praxis der Düsseldorfer Tabelle. Hiermit können Sie je nach Alter und Einkommen den Kindesunterhalt berechnen. Zusätzlich zum normalen Kindesunterhalt können Kosten anfallen, die in die Kategorien des Mehrbedarfs (z.B. Kindergartenbeitrag) und des Sonderbedarfs (z.B. Brillenkosten) fallen.
Das gilt übrigens auch für volljährige Kinder, solange diese noch zur Schule gehen oder in der Ausbildung sind. Allerdings müssen sich dann beide Elternteile am Unterhalt beteiligen.
Aber wo nichts ist, kann auch nichts oder nicht so viel gezahlt werden. Deshalb sollten Sie sich genau informieren, wie weit Ihre Unterhaltspflicht geht und wie hoch Ihr Selbstbehalt ist.
Inhaltsverzeichnis des Beitrags
- 3.1 Kindesalter und Elterneinkommen sind entscheidend
- 3.2 Wie werden Einnahmen des Kindes berücksichtigt?
- 3.3 Werden freiwillige Zuwendungen von dritter Seite auf den Unterhaltsbedarf angerechnet?
- 3.4 Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch bei außergewöhnlich hohem Elterneinkommen?
- 3.5 Wann kommt zum normalen Unterhaltsbedarf noch Sonderbedarf dazu?
- 3.6 Was ändert sich mit Eintritt der Volljährigkeit?
- 4.1 Hier hilft nur der Rotstift
- 4.2 Zur Sicherung des Mindestbedarfs müssen Sie fast alles tun