Wohnungseigentümer haben Anspruch auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten
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Wohnungseigentümer haben gegenüber ihrem Hausverwalter einen Anspruch auf Aufnahme eines TOP auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann dies jedoch nur verlangt werden, wenn die Behandlung eines solchen Punkts besonders dringlich ist.
Ein Mann ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser hatte sich Anfang 2010 über zu hohe Temperaturen in seiner Wohnung beklagt. Er verlangte vom Hausverwalter die zentrale Temperatursteuerung der Heizung so herunter zu regeln, dass eine Zimmertemperatur von 22°C in den Wohnungen nicht überschritten wird. Der Wohnungseigentümer beantrage am 9.10.2010 dieses Heizungsproblem als Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung für die am 2.12.2010 geplante Eigentümerversammlung zu setzen. Der Hausverwalter nahm diesen TOP jedoch nicht in die Einladung zur Eigentümerversammlung auf. Der Eigentümer beantragte sodann am 24.11.10 den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Hausverwalter verpflichten sollte, diesen TOP auf die Tagesordnung zu setzen.
Diesen Antrag wies das Landgericht München als unbegründet zurück.
Grundsätzlich hat ein Miteigentümer einen Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts gemäß § 21 WEG. Voraussetzung ist, dass dessen Behandlung einer ordnungsgemäßen Verhandlung entspricht. Dazu müssen sachliche Gründe für die Erörterung und Abstimmung vorliegen. Es dürfen jedoch keine rechtswidrigen Beschlüsse provoziert werden. U.a. ist die Ladungsfrist gemäß § 24 IV 2 WEG einzuhalten. Der Eigentümer hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erst am 24.11.10 gestellt. Die Ladungsfrist für den 02.12.10 war zu dem Zeitpunkt schon abgelaufen. Damit konnte die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Tagesordnung nicht mehr verlangt werden.
Möglich ist eine Verkürzung dieser Frist bei besonderer Dringlichkeit. Jedoch lag diese Dringlichkeit nach Auffassung des Gerichts hier nicht vor. Zum einen müssen die anderen Miteigentümer ausreichend Zeit haben sich auf so einen anspruchsvollen technischen Sachverhalt, wie die angemessene Regulierung von der Zentralheizung, einzustellen. Zum anderen hat die Wohnungseigentümer das Problem bereits Anfang 2010 erkannt, jedoch erst im Oktober 2010 die Regulierung gefordert.
Der Hausverwalter macht sich jedoch grundsätzlich schadensersatzpflichtig, wenn er sich rechtswidrig weigert einen TOP auf die Tagesordnung zu setzen. Der daraus kausale Schaden ist zu ersetzen und eine neue Eigentümerversammlung auf eigene Kosten ist einzuberufen (LG München I, Urteil vom 16.5.2011 - 1 S 5166/11).