Wohnungseigentum: Keine Videokamera in der Tiefgarage
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Selbst wenn es wiederholt zu Diebstählen in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft gekommen ist, können die Eigentümer eine Videoüberwachung nicht mehrheitlich beschließen. Diese Maßnahme verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der übrigen Wohnungseigentümer.
In der großen Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanalge war es mehrfach zu Sachbeschädigungen und Diebstählen gekommen. Auf einer Eigentümerversammlung beschloss daraufhin die Mehrheit der Wohnungseigentümer, die Garage durch eine Videoanlage zu überwachen. Die Aufzeichnungen sollten nur im Fall einer Schadensmeldung ausgewertet, andernfalls nach drei Tagen gelöscht werden. Zugang hatte nur der Hausverwalter mit einem ausschließlich ihm bekannten Code.
Damit waren mehrere Wohnungseigentümer nicht einverstandnen. Diese sehen sich durch die Kameraüberwachung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Das Landgericht München gab ihnen Recht. Der Beschluss ist rechtswidrig. Die Videoüberwachung in der Tiefgarage stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der anfechtenden Eigentümer dar. Die permanente Kontrolle der Garagennutzung führt dazu, dass sich der einzelne nicht mehr unbeobachtet bewegen kann.
Dem steht nicht entgegen, dass die Aufnahmen nur begrenzt ausgewertet werden sollen. Denn die Eigentümer können nicht wissen, wann es eine Schadensmeldung gibt und sie können nicht kontrollieren, ob die Vorgaben für die Einsichtnahme tatsächlich eingehalten werden.
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer als das Interesse der anderen Eigentümer am Schutz des Eigentums. Denn diese Schutzwirkung lässt sich auch durch mildere Mittel erreichen, etwa durch das Aufstellen von Attrappen und Warnschildern (LG München I, Urteil vom 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG ).