Tagespflegestelle in einer Eigentumswohnung nicht ohne Zustimmung
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Der Betrieb einer Kindertagespflegestelle in einer Eigentumswohnung kann durch Beschluss der Wohnungseigentümer von der Zustimmung des Verwalters oder einer Mehrheit der Wohnungseigentümer abhängig gemacht werden.
Zwei Eigentümer einer Eigentumswohnung hatte ihre Wohnung an eine Frau vermietet. Diese betrieb in der Wohnung eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kindern. Sie war Tagesmutter. Gegen den Betrieb dieser Tagespflegestelle wehrte sich eine andere Wohnungseigentümerin. Sie forderte die Wohnungseigentümer dazu auf, ihrer Mieterin die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu untersagen. Als Grundlage bezog sie sich auf einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Beschluss, nach dem die Ausübung einer Tagesmuttertätigkeit untersagt worden war.
Die Richter am Bundesgerichtshof gaben der klagenden Wohnungseigentümerin Recht.
In der Teilungserklärung des Wohnungseigentumsobjekts ist die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung
von der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der Wohnungseigentümer abhängig. Der Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle fällt unter dieses Zustimmungserfordernis. Diese Zustimmung haben die Wohnungseigentümer bzw. Vermieter der Wohnung zu keinem Zeitpunkt eingefordert. Folglich hat der Betrieb einer Tagesmutterpflegestelle zu unterbleiben.
Grundsätzlich gehört zur Nutzung einer (Miet-)Wohnung auch die Möglichkeit fremde Kinder zu betreuen, zum Beispiel bei Besuchen von Freunden der eigenen Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Davon zu unterscheiden ist jedoch die gewerbliche Kinderbetreuung. Hier steht der Erwerbscharakter im Vordergrund. Eine solche Nutzung ist nicht mehr vom Wohnzweck getragen (BGH, Urteil vom 13.7.2012, Az: V ZR 204/11).