Spielplatz-Anwohner müssen Kinderlärm auch außerhalb fester Spielzeiten dulden
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Anwohner eines kommunalen Kinderspielplatzes müssen Spiellärm von Kindern auch außerhalb der festen Öffnungszeiten des Spielplatzes dulden. Nicht hinzunehmen brauchen sie jedoch die missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes durch Jugendliche oder junge Erwachsene. Diese Art der Lärmbelästigung hat die Gemeinde zu unterbinden.
Eine Gemeinde im Landkreis Karlsruhe hatte für sämtliche kommunale Kinderspielplätze feste Benutzungszeiten festgelegt. Ein Anwohner beschwerte sich über Kinderlärm durch spielende Kinder außerhalb dieser Benutzungszeit sowie über Lärm durch Jugendliche und junge Erwachsene, die den Spielplatz bis in die Nacht hinein zum Feiern missbrauchten. Er wollte, dass die Gemeinde dagegen vorgeht.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, ein Spielplatz-Anwohner hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde die Einhaltung der festgelegten Benutzungszeit des Spielplatzes sicherstellt, um Kinderlärm zu unterbinden. Lärm von Kinderspielplätzen ist grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (§ 22 BImSchG).
Anders aber ist die Frage der missbräuchlichen Nutzung des Spielplatzes durch Jugendliche und Erwachsene zu beurteilen. Sie fallen nicht unter das gesetzliche Spielplatzlärm-Privileg
. Unzumutbare Lärmbelästigungen durch einen offenen Jugendtreff
hat die Gemeinde deshalb zu unterbinden. In Betracht kommen dabei insbesondere regelmäßige und engmaschige Kontrollen auch und gerade zur Abend- und Nachtzeit.
Die Gemeinde ist für die Beseitigung der Störung verantwortlich, denn sie hat durch die Lage des Spielplatzes einen besonderen Anreiz zum Missbrauch geschaffen. Hier liegt der Spielplatz in einer Waldrandlage, abseits vom öffentlichen Verkehr. Er lädt Jugendliche somit ein, sich dort von Passanten unbeobachtet und unkontrolliert zu fühlen (VGH Mannheim, Beschluss vom 6.3.2012, 10 S 2428/11 ).