Streitpunkt Sommergrillfest
1. Was Sie beim Grillen beachten müssen
Grillen im Sommer trübt häufig das nachbarschaftliche Verhältnis, denn des einen kulinarische Freud ist des anderen Leid, verursacht durch Geruchsbelästigung und Rauchentwicklung. Weil es abgesehen von den Ländern Brandenburg und Nordrhein-Westfalen (vgl. unten) keine gesetzliche Regelung fürs Grillen gibt, wird immer von Fall zu Fall entschieden, wenn der Streit um die Grillbelästigungen
vor Gericht landet. Hier folgende Grundregeln, die Sie beachten sollten, wenn Sie einen Nachbarstreit vermeiden wollen.
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Das gilt für Mieter
Sofern Ihnen das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse nicht im Mietvertrag oder durch die Hausordnung verboten ist, ist es grundsätzlich erlaubt. Allerdings dürfen durch das Grillen keine Schäden entstehen oder die Nachbarn unzumutbar belästigt werden (z.B. dringt dichter Grilldunst in die Nachbarwohnung ein).
Als Faustregel gilt zumindest für kleine Wohnanlagen: Von April bis September ist das Grillen grundsätzlich einmal im Monat erlaubt, sofern Sie Ihre Nachbarn vorher (d.h. 48 Stunden) informiert haben (AG Bonn, Urteil vom 29.4.1997, 6 C 545/96, NJW-RR 1998 S. 10).
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Das gilt für Wohnungseigentümer
Das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse kann durch einen Mehrheitsbeschluss verboten werden (LG Düsseldorf, Beschluss vom 9.11.1990, NJW-RR 1991 S. 1140; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 6.4.1993, 3 W 50/93).
Sofern kein Verbot besteht, ist die Zulässigkeit von verschiedenen Faktoren abhängig (vgl. dazu LG Stuttgart, Beschluss vom 14.8.1996, NJWE-MietR 1997 S. 37; BayOLG, Beschluss vom 18.3.1999, NJW-RR 1999 S. 957):
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die Nähe der Grillstelle zur Nachbarwohnung (z.B. muss der Grill am Rande des Gartens aufgebaut werden),
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die Art des Gartengrills (z.B. Holzkohle, Elektro- oder Gasgrill),
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die Art des aufgelegten Grillguts,
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die Dauer (z.B. bis zu zwei Stunden pro Grillabend) und
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die Häufigkeit des Grillens (z.B. 3- bis 5-mal pro Grillsaison). Befindet sich in einer Eigentumswohnanlage der Grillkamin direkt vor Ihrem Schlafzimmer, so haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Kamin beseitigt wird. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (BayOLG, Beschluss vom 20.3.2002, 2 Z BR 16/02, NZM 2002 S. 533).
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Das gilt für Haus- und Grundbesitzer
Als Haus- und Grundbesitzer kann Ihnen Ihr Nachbar nur dann das Grillen untersagen, wenn er
eingeräuchert
wird und infolge der starken Rauch- und Geruchsbelästigungen weder Fenster noch Türen öffnen kann. Denn nach § 906 BGB kann der Nachbar sog.unwägbare Stoffe
(z.B. Qualm, Rauch, Gerüche) von seinem Grundstück abwehren.Beispiel:
Der Grillkamin im Garten eines Grundstückseigentümers befand sich in nur neun Meter Entfernung von einem Mehrfamilienhaus. Bei beengten räumlichen Verhältnissen ist der Betrieb des (Holzkohle-)Kamingrills einzuschränken, weil die Rauch- und Geruchsbelästigung für die Nachbarn zu groß ist.
Faustregel: Gegrillt werden darf deshalb nicht häufiger als 2-mal im Monat und nicht mehr als 10-mal im Jahr. Jedoch ist Grillen in den Sommermonaten üblich und muss deshalb nicht in jedem Fall vorher angemeldet werden (AG Westerstede, Beschluss vom 30.6.2009, 22 C 614/09, NZM 2010 S. 336).
Selbst wenn keine allzu starke Belästigung von Ihren sommerlichen Grillabenden ausgeht, sollten Sie auf die Belange Ihrer Nachbarn Rücksicht nehmen. Schränken Sie deshalb die Häufigkeit und Dauer des Grillens ein und sagen Sie Ihren Nachbarn besser vorab Bescheid.
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Das gilt für das Grillen auf zugelassenen Grillplätzen
Wurde in Ihrer Nähe ein öffentlicher Grillplatz eingerichtet, können Sie sich nur bedingt gegen das Grillen samt seiner störenden Nebenwirkungen wehren. Das Grillen auf einem zugelassenen Platz ist erlaubt, solange davon keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nachbarschaft erheblichen Belästigungen (z.B. durch Grillgerüche, An- und Abfahrtsgeräusche von Pkw, Parkplatzprobleme) oder Gefahren (z.B. ist der Platz erheblich vermüllt und zieht Ratten an) ausgesetzt ist. Wohnen Sie in mehr als 150 Meter Entfernung zum Grillplatz, sind Sie mit Ihren Beschwerden nicht erfolgreich, solange die direkten Anlieger sich nicht über die Grillbeeinträchtigungen beklagen (VG Berlin, Urteil vom 3.6.2005, VG 10 A 36.05, GE 2005 S. 835).
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Das gilt in Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
Hier ist das Grillen im Freien verboten, wenn Sie damit Ihre Nachbarn erheblich belästigen (z.B. dringen Rauch und Qualm in die Schlaf- oder Wohnräume der Nachbarschaft). Das regelt das jeweilige Landesimmissionsschutzgesetz. Verstoßen Sie gegen diese Regel, kann der belästigte Nachbar die Polizei rufen und Ihnen droht ein Bußgeld (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.5.1995, DWW 1995 S. 255).
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So können Sie einen Streit vermeiden
Stellen Sie Ihre Grillfeste unter das
Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme
: Platzieren Sie Ihren Grill mit einem möglichst großen Abstand zur Wohnung oder zum Grundstück Ihres Nachbarn und achten Sie auf die Windrichtung. Grillen Sie nicht zu häufig und geben Sie Ihren Nachbarn vorher Bescheid oder laden Sie ihn am besten ein, mitzufeiern. Verzichten Sie auf einen Holzkohlegrill und legen Sie Ihr Grillgut stattdessen auf einen Elektro- oder Gasgrill. -
So können Sie sich gegen Beeinträchtigungen durch Grilldunst wehren
Abgesehen von den Ländern Brandenburg und Nordrhein-Westfalen (vgl. oben), wo Sie die Polizei rufen können, wenn allzu starker Qualm Sie belästigt, sind Sie in den übrigen Bundesländern auf den Zivilrechtsweg angewiesen, wenn Sie gegen Ihren Nachbarn gerichtlich vorgehen wollen. Unter Umständen können Sie eine einstweilige Verfügung erwirken, um schnell zu Ihrem Recht zu kommen. Im Klagewege wird jedoch erst abschließend darüber entschieden, ob, wie häufig und unter welchen Voraussetzungen gegrillt werden darf.