Darf eine Stützmauer abgerissen werden?
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Ja, befand der Bundesgerichtshof: Ein Grundstückseigentümer darf eine Mauer, die sich auf seinem Grund befindet, selbst dann abreißen, wenn dadurch das Nachbargrundstück seinen Halt verliert. Voraussetzung: Der Nachbar wird rechtzeitig über die Maßnahme informiert, damit er entsprechende Stützmaßnahmen durchführen lassen kann.
Ein Grundstückseigentümer plante, auf seinem Grundstück eine alte Mauer abzureißen. Sein Nachbar wollte das per Unterlassungsklage unterbinden. Denn sein Grundstück lag höher und drohte durch den Abriss an Halt zu verlieren. Im langen Rechtsstreit darüber, ob und wann eine Stützmauer abgerissen werden darf, hatte nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort.
Die Bundesrichter stellten fest, wenn ein Grundstückseigentümer eine oberirdische Mauer auf seinem Grundstück abreißen will, ist das zulässig. Das gilt selbst dann, wenn diese Mauer das Nachbargrundstück stützt.
Der Eigentümer der Mauer darf sich über deren Zweckentfremdung als Abstützung der Grundstückaufschüttung auf dem Nachbargrundstück hinwegsetzen. Rechtlich gesehen stellt der geplante Mauerabriss keine Grundstücksvertiefung dar, durch die der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert. Das nämlich wäre unzulässig, sofern nicht für eine anderweitige Befestigung gesorgt wird (§ 909 BGB). Der jeweilige Eigentümer muss sich selbst um die notwendige Sicherung seines Grundstücks kümmern.
Aus dem Grundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses leitet sich aber die Pflicht des Grundstückeigentümers ab, seine Abrissarbeiten so rechtzeitig seinem Nachbarn anzuzeigen und ihn darüber zu informieren, dass dieser vorher eigene Grundstückssicherungsmaßnahmen ergreifen kann (BGH, Urteil vom 29.6.2012, V ZR 97/11 ).