Blendungen von Photovoltaikanlagen müssen hingenommen werden

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Beschweren sich Nachbarn über eine Photovoltaikanlage, sind häufig sogenannte Lichtimmissionen der Grund. Kurz: Die Nachbarn fühlen sich geblendet. Doch mit den Blendwirkungen einer Solaranlage müssen sie im Zweifel leben.

Zwei Nachbarn stritten sich um die Blendwirkung, die von einer Solaranlage ausgeht. Der eine Grundstückseigentümer empfand die Lichtreflexionen als unzumutbar und störend. Der Betreiber der Anlage verwies hingegen darauf, die Anlage entspreche dem Stand der Technik, wodurch vermeidbare schädliche Umweltbeeinträchtigungen verhindert werden. So würden Photovoltaik-Module beispielsweise mit einer entsprechenden Antireflexschicht überzogen, sodass einfallendes Sonnenlicht nur in einem geringen Umfang gespiegelt werde.

Am Ende eines mehrjährigen Rechtsstreits stellte das Landgericht Frankfurt/Main fest, Nachbarn müssen mögliche Blendungen einer Solaranlage hinnehmen.

Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Nachbarrechts. Danach sind übliche Blendwirkungen durch natürliches Sonnenlicht im Allgemeinen nicht abwehrfähig. Ausnahme: Es handelt sich um extreme Beeinträchtigungen (z.B. übermäßig grelle Blendungen).

Davon kann hier nicht ausgegangen werden, da laut Gutachten die Blendung der Sonnenkollektoren lediglich bei wolkenlosem Himmel und Sonnenschein in der Zeit von 9:45 Uhr und 10:30 Uhr auf das Nachbargrundstück einwirken. Dabei wird die Umgebungshelligkeit, die ohne die Solarzellen herrschen würde, lediglich um 3 % überschritten. Und das auch nur in den Monaten von April bis August.

Fazit: Die Photovoltaikanlage darf unverändert auf dem Dach angebracht bleiben (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 18.7.2008, 2/12 O 322/06 ).

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