Zivilprozess: Wenn die Berufungsfrist am Rosenmontag endet

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Was gilt, wenn der letzte Tag einer Frist auf den Rosenmontag fällt und ein außerhalb Rheinland-Pfalz lebender Kläger deshalb keinen Anwalt findet, der für ihn Berufung einlegen könnte? Ist die Fristversäumnis entschuldbar, wenn Justitia Fasching feiert?

Eine Klage eines in Marburg wohnhaften Mannes hatte das Landgericht Koblenz abgewiesen. Die Berufungsfrist versäumte er, weil die von ihm beauftragte Rechtsanwältin am Rosenmontag in allen Kanzleien der beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwälte keinen Berufungsanwalt erreichen konnte. Folge: Die Berufungsfrist verstrich, und das Gericht lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Deshalb musste am Ende der Bundesgerichtshof die Frage beantworten, was gilt, wenn aufgrund geschlossener Anwaltskanzleien am Rosenmontag niemand erreichbar ist? Die Bundesrichter bewerteten die Fristversäumnis als unverschuldet.

Da weder der Kläger noch seine Anwältin in Rheinland-Pfalz ansässig waren, wussten sie nicht, dass am Rosenmontag sämtliche Koblenzer Anwaltskanzleien nachmittags geschlossen haben. Damit mussten sich auch nicht rechnen. Denn dieser Tag ist kein allgemeiner Feiertag im Sinne des Gesetzes. Zudem genießt Koblenz anders als Mainz oder Köln überregional nicht den Ruf einer Karnevalshochburg.

Der Bundesgerichtshof ordnete im Ergebnis die Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand an (BGH, Urteil vom 15. 10. 1981, Az. III ZR 74/80).
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