Keine Übertreibung beim Geldeintreiben: Schuldner muss Anwalt in einfachen Fällen nicht zahlen
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Wenn Sie Geld von jemandem zu bekommen haben, dürfen Sie einen Rechtsanwalt auf Kosten des Schuldners mit dem Forderungseinzug beauftragen, soweit dies erforderlich und zweckmäßig ist. In einfach gelagerten Fällen geht das nur, wenn der Gläubiger geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Eine Frau hatte bei einem Versicherungsunternehmen eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Es war vereinbart, dass sie zum 1.3.11 die Versicherungssumme nicht als monatliche Rente, sondern als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt bekommt. Im konkreten Fall handelte es sich um 23.815 Euro.
Als das Geld zum vereinbarten Zeitpunkt nicht auf ihrem Konto war, beauftragte die Versicherungsnehmerin einen Anwalt, der die Versicherung anmahnte. Diese zahlte die Summe schließlich am 6.3.11 aus.
Damit war die Versicherte aber nicht zufrieden. Sie verlangte nun auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 294 Euro. Das sah die Versicherung nicht ein. Ein einfacher Anruf hätte schließlich genügt.
Das Amtsgericht München bestätigte die Auffassung der Versicherung. Es wies die Klage ab. Denn Rechtsanwaltskosten müssen nur erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfachen Fällen trifft dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird.
Vorliegend handelte um den einfachen Fall einer verspätet ausgezahlten Versicherungssumme, der keine besonderen Rechtskenntnisse erforderte. Es war der Frau angesichts des überschaubaren Sachverhalts ohne Weiteres möglich gewesen, sich zunächst selbst an die Versicherung zu wenden und telefonisch die Auszahlung der Versicherungssumme zu monieren. Es gab für die Frau eigentlich keinen Grund, durch ein anwaltschaftliches Schreiben ihrem Zahlungsanspruch weiteren Nachdruck zu verleihen.
Ein einfacher Telefonanruf hätte Klarheit darüber gebracht, weshalb sich die Auszahlung verzögert hatte. Zugleich hätte die Versicherungsnehmerin bei diesem Anruf auch darauf hinweisen können, dass die Auszahlung dringlich sei und sie bei Nichtzahlung einen Anwalt einschalten werde. Dies wäre selbst für sie ein einfacherer Weg gewesen, ihrem Zahlungsanspruch Nachdruck zu verleihen, der keine zeitliche Einbuße mit sich gebracht hätte (AG München, Urteil vom 15.7.11, 133 C 7736/11).