Enkeltochter ist nach dem Tod der Großeltern trotz Verzicht der Tochter pflichtteilsberechtigt
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Wenn die Tochter als vorrangiger Abkömmling im Sinne des Pflichtteilsrechts auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, ist die Enkeltochter pflichtteilsberechtigt gemäß § 2346 Abs. 1, Satz 2 BGB.
Zwei Eheleute haben im Jahre 1987 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten. Ihre Enkelkinder sollten Schlusserben nach dem Tod des Letztversterbenden sein. Der überlebende Ehegatte sollte aber nach dem Tod des Erstversterbenden aus dem Kreis der gemeinschaftlichen Abkömmlinge oder deren Abkömmlinge abweichende Schlusserben bestimmen können. Die Tochter der Eheleute verzichtete noch am Tage der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht. Die Ehefrau verstarb zuerst. Der Ehemann setzte seine Tochter als Erbin ein, seine Enkeltochter als Ersatzerbin. Nach dem Tod des Ehemanns verlangte nun die Enkeltochter von der Tochter Herausgabe ihres Pflichtteils sowie Auskunft über den Wert des Nachlasses. Zu entscheiden war also, ob die Enkeltochter einen Pflichtteilsanspruch hat, obwohl die Tochter als Erbin eingesetzt ist.
Der Bundesgerichtshof gab der Enkeltochter Recht. Sie ist pflichtteilsberechtigt, auch wenn die Tochter der nähere Abkömmling des Erblassers ist und als solcher grundsätzlich vorrangig. Jedoch hat die Tochter auf ihr Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Somit gilt sie im Sinne des § 2346 Abs. 1 Satz 2 HS 1 BGB als vorverstorben. An ihre Stelle ist die Enkeltochter in die gesetzliche Erb- und Pflichtteilsfolge gerückt. Zwar wurde ihre Position als gesetzliche Erbin nach dem Tod des Großvaters durch dessen Testament wieder entzogen. Ihre Pflichtteilsberechtigung bleibt jedoch bestehen. Die Enkeltochter hat einen Pflichtteilsanspruch gegen ihre Mutter ( BGH, Pressemitteilung Nr. 100/2012 vom 27.6.2012