Ein Tierarzt haftet bei mangelhafter Ankaufsuntersuchung eines Reitpferdes
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Ein Tierarzt haftet auf Schadensersatz bei mangelhafter Ankaufsuntersuchung bei Kauf eines Reitpferdes. Ein geschlossener Vergleich zwischen Käufer und Verkäufer entfaltet grundsätzlich keine Gesamtwirkung gegenüber dem Tierarzt.
Eine Frau wollte einen Trakehner Wallach als Dressurpferd erwerben. Daher beauftragte sie einen Tierarzt mit der Ankaufsuntersuchung. Röntgenbilder vom Pferd wurden angefertigt. Diese waren laut Tierarzt ohne Befund. Daraufhin kaufte die Frau das Pferd für 60.000 €. Bald darauf fing der Wallach an zu lahmen. Als sich dies als Dauerzustand herausstellte, trat die Frau vom Kaufvertrag mit dem Verkäufer zurück. Sie verlangte vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises, sowie die Erstattung von Unterstellkosten, Tierarzt- und Transportkosten. Käuferin und Verkäufer schlossen daraufhin einen Vergleich, dass dieser zur Abgeltung aller Ansprüche 75.000 € zahlt. Des Weiteren verlangte die Käuferin vom Tierarzt die Erstattung von Behandlungs- und Unterbringungskosten wegen der mangelhaften Ankaufsuntersuchung. Der Tierarzt hätte auf den Röntgenbilder die Veranlagung des Pferdes zum Lahmen sehen müssen. Bei einem Hinweis darauf, hätte sie das Pferd nicht gekauft.
Die Richter am Bundesgerichtshof gaben der Käuferin Recht.
Der Tierarzt hat seine Pflicht aus dem Werkvertrag über die Ankaufsuntersuchung verletzt. Er hat einen unzutreffenden Befund erstellt. Bei genauer Analyse der Röntgenbilder hätte der Arzt die krankhaften Schädigungen beim Pferd erkennen müssen. Er haftet deshalb der Frau auf Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie das Pferd aufgrund des fehlerhaften Befunds erworben hat.
Der Tierarzt und der Verkäufer haften in diesem Fall als Gesamtschuldner.
Zu klären war weiterhin, ob der geschlossene Vergleich zwischen Käuferin und Verkäufer auch eine Wirkung gegenüber dem Tierarzt entfalltet. Das hätte zur Folge, dass die Schadensersatzpflicht des Tierarztes entfallen ist. Diese Gesamtwirkung ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dies von den Vergleichschließenden gewollt war. An einer solchen Gesamtwirkung kann die Käuferin jedoch kein Interesse haben. Sie wollte sich Schadensersatzansprüche auch gegen den Tierarzt vorbehalten. Die Gesamtwirkung war nicht gewollt. Die Schadensersatzpflicht des Tierarztes bleibt bestehen(BGH, Urteil vom 22.12.2011, VII ZR 7/11)