Zur Kündigung eines minderjährigen Azubi
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Die Kündigung des Ausbildungsvertrages mit einem minderjährigen Auszubildenden ist wirksam, wenn das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Eltern eingeworfen wird. Das gilt selbst dann, wenn diese verreist sind.
Ein minderjähriger Azubi schloss - vertreten durch seine Eltern - einen Ausbildungsvertrag als Fachkraft für Lagerlogistik ab. Vereinbart war eine 3-monatige Probezeit. Der Ausbildende kündigte das Ausbildungsverhältnis am letzten Tag der Probezeit, dem 31.10.2008. Das Kündigungsschreiben war an den Azubi, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gerichtet. Es wurde von einem Boten am selben Tag in den Briefkasten der Eltern eingeworfen. Die Eltern waren zu diesem Zeitpunkt verreist.
Der Lehrling fand das Schreiben zwei Tage später und informierte seine Mutter zunächst telefonisch. Nach ihrer Rückkehr Anfang November nahmen die Eltern tatsächlich Kenntnis von dem Kündigungsschreiben. Sie widersprachen der Kündigung mehr als eine Woche nach Zugang des Schreibens und klagten auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Begründung: Der Kündigung sei keine Vollmachtsurkunde beigelegt gewesen (§ 174 Satz 1 BGB).
Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest: Die Kündigung ist wirksam. Sie wurde gegenüber den Eltern des minderjährigen Azubis als dessen gesetzlichen Vertretern erklärt. Mit dem Einwurf in den gemeinsamen Briefkasten der Familie war der Zugang der Kündigung bewirkt. Für den Zugang reicht es aus, dass das Schreiben in den Herrschaftsbereich der Eltern gelangt und diese es unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen können. Die Ortsabwesenheit der Eltern stellt kein Zugangshindernis dar.
Auch die fehlende Vollmachtsurkunde ist unerheblich und hindert die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich
im Sinne des § 174 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 8.12.2011, 6 AZR 354/10 ).