Streit zwischen Schülern steht Schulaufnahme nicht entgegen

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Ein Schüler kann einen Mitschüler nicht aus der Klasse klagen, selbst wenn es zwischen beiden Kindern zu Streit und Tätlichkeiten kam. Das Schulgesetz räumt der Schulpflicht Vorrang vor individuellen Interessen ein.

Zwischen zwei 9- und 10-jährigen Kindern war es wiederholt zu heftigen Streitigkeiten, Schlägereien und anderer Gewaltanwendung gekommen. Die Eltern des einen Kindes stellten im Herbst 2010 sogar Strafanzeige gegen das andere Kind.

Dieser Junge wechselte zunächst den Wohnort und verließ die Grundschule. Er kehrte aber nach einem Jahr zurück und wurde erneut in die Klasse seines Widersachers eingeschult. Dagegen klagten dessen Eltern. Sie wollten die Wiederaufnahme des Mitschülers in der gleichen Grundschulklasse verhindern.

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist dies nicht zulässig. Es kann im Klageweg nicht verhindert werden, dass ein Schüler auf eine bestimmte Schule kommt. Schüler müssen deshalb auch ihren ärgsten Kontrahenten dulden, wenn die Schulleitung dies so bestimmt.

Das Schulgesetz regelt die Aufnahme von Grundschülern. Diese Vorschriften dienen allein dem öffentlichen Interesse (z.B. eine möglichst gleichmäßige Kapazitätsauslastung an den Schulen zu erreichen), nicht dem Schutz und den Interessen einzelner Schüler (VG Stuttgart, Urteil vom 16.11.2011, 12 K 2286/11 ).

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