Kein Erlass der Studiengebühren bei schnellem Abschluss an privater Hochschule
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An öffentlichen Hochschulen gilt: Wer sein Studium schneller beendet als es die Regelstudienzeit vorsieht, muss keine Studiengebühren mehr bezahlen. Anders an privaten Hochschulen: Hier müssen die kompletten Gebühren bezahlt werden, auch wenn man vorzeitig das Studium abschließt.
Ein Student hatte sich an einer privaten Fachhochschule für einen Bachelor-Studiengang angemeldet. Vereinbart wurde für diesen Studiengang ein Gesamtentgelt von 12.390,00 €, zahlbar in Raten. Das Studium war auf sieben Semester angelegt. Der Student schloss es mit Zustimmung der Studienleitung nach zwei Semestern erfolgreich ab. Der anschließende Masterstudiengang kostete insgesamt nochmals 9.980,00 €. Das 4-semestrige Studium schloss der Student wiederum erfolgreich nach bereits zwei Semestern ab.
Möglich war das Studium in Rekordzeit, weil der Student sich mit zwei Kommilitonen auf die Prüfungen vorbereitete. Das Trio besuchte verschiedene Kurse, tauschte Informationen aus und nutze die Möglichkeit, an verschiedenen, bundesweiten Standorten der Fachhochschule Prüfungen ablegen zu können.
Danach erfolgte die Exmatrikulation und der Absolvent kündigte die Verträge mit der Fachhochschule zum 31.8.2011. Er stellte seine Zahlungen ab September 2011 ein. Doch die Hochschule verlangte vom Turbo-Studenten
die restlichen Gebühren.
Das Amtsgericht Arnsberg entschied, der Student muss die vertraglich vereinbarten Studiengebühren in voller Höhe bezahlen. Der schnelle Abschluss ändert daran nichts. Denn hier wurden keine Semestergebühren
vereinbart, sondern ein Gesamtpreis für die Ausbildung an der Fachhochschule.
Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Student alle Leistungen der Fachhochschule in Anspruch genommen hat. Vielmehr war der schnelle Studienabschluss nur möglich, weil der Student die bundesweiten Niederlassungen der Fachhochschule für die Prüfungen nutzen konnte.
Eine Kündigung des Vertrages war nicht mehr möglich, denn der Studiengang wurde erfolgreich absolviert. In diesem Fall ist - anders als bei einem Studienabbrecher - keine vorzeitige Kündigung des Vertrages möglich (AG Arnsberg, Urteil vom 18.7.2012, 12 C 64/12 )