Kündigungsschutz im Arbeitsrecht – eine Rechtsprechungsübersicht
1. So entschieden die Gerichte bei personenbedingten Kündigungen
|
Kündigungsgrund: |
Darauf kommt es an: |
Entscheidungen: |
|
Alter |
Nur das Alter ist kein Kündigungsgrund. Auch der Anspruch auf eine Altersrente allein rechtfertigt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht (§ 41 SGB VI). |
Bei der betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl zur Erhaltung der bestehenden Altersstruktur im Betrieb Altersgruppen bilden. Bei einer Massenkündigung (§ 17 KSchG) ist dabei regelmäßig vom Vorliegen berechtigter betrieblicher Interessen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG auszugehen (BAG, Urteil vom 18.3.2010, 2 AZR 468/08, NZA 2010, S. 1059). |
|
Arbeitsverweigerung aus Glaubens- oder Gewissensgründen |
Weigert sich ein Arbeitnehmer aus Glaubensgründen, eine vom arbeitsvertraglichen Leistungsspektrum umfasste Arbeitsleistung zu erbringen, kann dies – je nach den Umständen des Einzelfalles – eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitgeber muss allerdings bei der Ausübung seines Weisungsrechts auf einen ihm bekannten Glaubenskonflikt Rücksicht nehmen. |
Die Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber nicht ohne größere Schwierigkeiten möglich ist, den Arbeitnehmer anderweitig sinnvoll einzusetzen (BAG, Urteil vom 24.2.2011, 2 AZR 636/09, NZA 2011, S. 1087). Hier: Ladenhilfe in einem Einzelhandelsgeschäft beruft sich auf ihren muslimischen Glauben, der ihr den Umgang mit alkoholischen Getränken und damit auch das Ein- und Ausräumen von Alkoholika verbietet. |
|
Eignungsmängel/Qualifikation |
Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit zu erbringen. |
Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Führt der Arbeitgeber beispielsweise aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen ein, verfolgt er damit ein legitimes Ziel. Diese Maßnahme stellt keine Diskriminierung wegen der ethischen Herkunft dar. Der Arbeitgeber muss aber insbesondere einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter die Gelegenheit geben, sich zu qualifizieren (BAG, Urteil vom 28.1.2010, 2 AZR 764/08, NZA 2010, S. 625). |
|
Außerbetriebliche Umstände können Rückschlüsse auf die Eignung oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers erlauben. |
Die nicht durch eine Notlage verursachte Verschuldung (z.B. aufgrund häufiger Lohnpfändungen) kann die Eignung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers infrage stellen (z.B. bei einem Außendienstmitarbeiter, nicht aber bei einer Schreibkraft; BAG, Urteil vom 15.10.1992, 2 AZR 188/92). Hochgradige Alkoholisierung im Privatbereich kann für fehlende Zuverlässigkeit bei Berufsfahrzeugführer sprechen und eine Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 4.6.1997, 2 AZR 526/96, BB 1998 S. 109). Das aktive Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei kann die personenbedingte Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers begründen. Das gilt auch, wenn die Partei nicht durch das BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden ist (BAG, Urteil vom 12.5.2011, 2 AZR 479/09). |
|
|
Ein personenbezogener Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Eignung nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. |
Bei dem vertraglich vorausgesetzten Studentenstatus einer studentischen Hilfskraft an einer Forschungseinrichtung im Sinne des § 57d Hochschulrahmengesetzes handelt es sich um eine für diese Tätigkeit notwendige und sachlich gerechtfertigte Anforderung. Deshalb kann die Exmatrikulation einer studentischen Hilfskraft die Kündigung rechtfertigen (BAG, Urteil vom 18.9.2008, 2 AZR 976/06, NZA 2009 S. 425). Dagegen liegt kein personenbedingter Kündigungsgrund vor, wenn bei einem im Bodendienst eines Flughafens beschäftigten Studenten aufgrund seiner überlangen Studiendauer die Sozialversicherungsfreiheit entfällt (BAG, Urteil vom 18.1.2007, 2 AZR 731/05, NZA 2007 S. 680). |
|
|
Verlust der Fahrerlaubnis |
Besitzt der Arbeitnehmer vorübergehend keine für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderliche Fahrerlaubnis (z.B. als Berufskraftfahrer), kommt eine Kündigung in Betracht, wenn die Überbrückung der Ausfallzeit etwa durch eine anderweitige Beschäftigung nicht zumutbar ist. |
BAG, Urteil vom 16.8.1990, 2 AZR 182/90; n.v. |
|
(altersbedingte) Leistungsminderung |
Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung kommt in Betracht, wenn die berechtigte Erwartung des Arbeitgebers von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschritten wird, die das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Auch hier ist vor einer Kündigung zu prüfen, ob nicht eine zumutbare Beschäftigung zu geänderten Bedingungen, unter Umständen auch mit einer geringeren Vergütung möglich ist. |
Eine erhebliche Minderleistung hat das BAG zum Beispiel bei der dauerhaften Unterschreitung der unstreitigen Normalleistung um ein Drittel bejaht (BAG, Urteil vom 26.9.1991, 2 AZR 132/91, NZA 1992 S. 1073). Allerdings muss dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter Arbeitnehmer Rechnung getragen werden (BAG, Urteil v. 11.12.2003, 2 AZR 667/02, NZA 2004 S. 784). |
|
mehrjährige Haftstrafe |
Die Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, die auf einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe beruht, kann ein Grund zu einer personenbedingten Kündigung sein. Da der Arbeitgeber aber typischerweise von der Lohnzahlungspflicht befreit ist, hängt es von Art und Umfang der betrieblichen Auswirkungen ab, ob die Inhaftierung geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen. |
Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt noch eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und ein Freigängerstatus oder eine vorzeitige Haftentlassung nicht zu erwarten steht, braucht der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht frei zu halten. Überbrückungsmaßnahmen sind hier regelmäßig nicht zumutbar (BAG, Urteil vom 24.3.2011, 2 AZR 790/09, NZA 2011 S. 1084). |