Wie lange währt eine bis auf Weiteres bescheinigte Arbeitsunfähigkeit?

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Bescheinigt ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres, begrenzt er deren Dauer in der Regel nicht auf einen Endzeitpunkt, selbst er in dem Schein den nächsten Untersuchungstermin angibt.

Ein Arbeitnehmer war dauerhaft erkrankt. Die Krankenkasse gewährte ihm zunächst Krankengeld. Im Auszahlschein vom 8.4.2011 bestätigte der Hausarzt aufgrund einer neuerlichen Untersuchung die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres . Der nächste Arzttermin wurde zunächst auf den 30.4.2011 gelegt, der jedoch ein Samstag war und deshalb auf den nächsten Werktag verschoben wurde. Am 2.5.2011 wurde die weitere Arbeitsunfähigkeit bestätigt.

Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab dem 1.5.2011 ab. Die erste Bescheinigung sei am 30.4.2011 ausgelaufen, die zweite nicht nahtlos nachgereicht worden. Weil der Mann keine Arbeit mehr habe und nur noch während des Bezugs von Krankengeld versichert sei, sei die Mitgliedschaft in der Krankenkasse mit dem Auslaufen der ersten Bescheinigung beendet worden.

Der Arbeitnehmer wandte sich dagegen und beantragte Prozesskostenhilfe.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bewilligte diese. Begründung: Hat ein Arzt in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigt, gilt diese ohne feste zeitliche Begrenzung. Die Angabe eines nächsten Praxistermins bedeutet keine Begrenzung der Arbeitsunfähigkeit. Es entstand hier somit keine Versicherungslücke und der Krankengeldanspruch entfällt nicht (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.12.2011, L 5 KR 309/11 B. ).

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