Nicht genommener Urlaub erlischt nach 15 Monaten

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Der EuGH hat dem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub eine Grenze gesetzt. Urlaub, der nicht genommen werden konnte, darf nicht unbegrenzt übertragen werden. 15 Monate im Anschluss an das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, ist Schluss.

Ein langjährig beschäftigter Arbeitnehmer erlitt einen Herzinfarkt. Sein Urlaubsanspruch betrug 30 Tage pro Jahr. Als Folge seiner Krankheit konnte er drei Jahre lang keinen Urlaub nehmen. Als das Arbeitsverhältnis endete, verlangte er für den nicht genommenen Urlaub rund 9.100,00 € als Abgeltung.

Der Arbeitgeber wollte nicht bezahlen. Er verwies auf eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht genommen werden können, nach Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten verfallen.

In erster Instanz hatte der Mann teilweise Recht bekommen. Das Landesarbeitsgericht Hamm rief jedoch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an. Der sollte feststellen, ob es zulässig ist, Urlaubsansprüche zeitlich zu begrenzen.

Dies bejahte der EuGH. Zwar ist der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers unabdingbar, die zeitliche Begrenzung des Bezugs- bzw. Übertragungszeitraums jedoch zulässig. Jahresurlaub, der aus welchen Gründen auch immer nicht rechtzeitig genommen werden kann, darf verfallen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer krank und deshalb gar nicht in der Lage war, seinen Urlaub einzureichen.

Erholungsurlaub dient Arbeitnehmern zur Entspannung und der Freizeit. Diesen Zweck kann Urlaub nicht mehr erfüllen, wenn er unbegrenzt angespart wird. Außerdem sind Arbeitgeber vor (finanziellen) Problemen zu schützen, die mit dem Ansammeln langer Abwesenheitszeiten verbunden sind (z.B. hohe Abgeltungssummen).

Folge: Es ist mit europäischem Recht vereinbar, wenn Gesetze oder tarifvertragliche Regelungen vorsehen, dass Urlaub innerhalb einer bestimmten Frist genommen werden muss. Der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub darf demnach so eingeschränkt werden, dass er nach einem Übertragungszeitraum von 15 Monaten im Anschluss an das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, erlischt (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 ).

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