Kein doppelter Urlaubsanspruch bei unwirksamer Kündigung

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Geht ein Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung ein anderes Arbeitsverhältnis ein und stellt sich im Kündigungsschutzprozess dann heraus, dass das erste Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, liegt ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis vor. In einem solchen Fall darf der Arbeitnehmer nicht doppelt Urlaub nehmen.

Einer Fachexpertin für Fotogrammetrie standen arbeitsvertraglich 29 Arbeitstage Urlaub zu. Nachdem ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wechselte sie zu einem neuen Arbeitgeber. Dort erhielt sie für das Kalenderjahr 2008 21 Arbeitstage Urlaub.

Im parallel verlaufenden Kündigungsrechtsstreit wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Ex-Arbeitgebers nicht vor Ablauf des Jahres 2008 aufgelöst worden ist.

Folge war ein Streit um den Urlaubsanspruch: Die Mitarbeiterin wollte einen Ersatzurlaubsanspruch von 29 Arbeitstagen für das Jahr 2008 festgestellt haben. Der ehemalige Arbeitgeber wollte die Anrechnung der 21 Arbeitstage aus dem neuen Arbeitsverhältnis erwirken.

So rechnete auch das Bundesarbeitsgericht, denn doppelten Urlaub in zwei Arbeitsverhältnissen gibt es nicht gleichzeitig. Folglich steht der Frau für das Jahr 2008 nur ein Ersatzurlaubsanspruch von acht Arbeitstagen zu.

Urlaub gibt es nicht, soweit einem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde (§ 6 Abs. 1 BUrlG).

Das gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung in neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist und im Kündigungsschutzprozess festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. In einem solchen Fall liegt ein sogenanntes Doppelarbeitsverhältnis vor. Denn der Arbeitgeber wird durch diesen Prozessausgang rechtlich so gestellt, als sei das ursprüngliche Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht unterbrochen worden.

Folge: Da die Mitarbeiterin nicht gleichzeitig ihre Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen erfüllen kann, muss sich die ihr gewährten 21 Urlaubstage auf ihren Urlaubsanspruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin anrechnen lassen (BAG, Urteil vom 12.2.2012, 9 AZR 487/10 ).

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