Dürfen Sie mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch anreisen?

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Grundsätzlich muss ein potenzieller Arbeitgeber dem eingeladenen Bewerber die erforderlichen Kosten für die Fahrt zum Vorstellungsgespräch erstatten. Flugkosten gehören dazu jedoch nur in Ausnahmefällen. Dazu zählt nicht, wenn für die zu besetzende Stelle Flugreisen unüblich sind.

Ein Jobsuchender hatte sich im November 2011 auf eine Anzeige eines Düsseldorfer Unternehmens für die Teamleitung einer Abteilung IT- und Kommunikationstechnik beworben. Die Firma lud ihn zum Vorstellungsgespräch ein. Der Bewerber reiste aus Hamburg per Flugzeug an. Den Zuschlag für den Job erhielt er jedoch nicht.

Er stellte dem potenziellen Arbeitgeber die angefallenen Vorstellungskosten in Rechnung, darunter 472,32 € für den Flug. Das Unternehmen zahlte jedoch nur 234,00 €.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf bestätigte diese Abrechnung. Zwar muss der Arbeitgeber einem eingeladenen Bewerber sämtliche Kosten ersetzen, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind. So das Gesetz.

Reist ein Bewerber aber mit dem Flugzeug zum Vorstellungsgespräch an, gibt es nur ausnahmsweise die Flugkosten vom Arbeitgeber erstattet, beispielsweise wenn der zu besetzende Job mit regelmäßigen Flugreisen verbunden ist. Das gilt für eine Teamleiterstelle mit bis zu fünf Mitarbeitern aber nicht. Hier sind Flugreisen unüblich.

In diesem Fall hätte der Jobsuchende ohne Weiteres per Auto oder per Bahn von Hamburg nach Düsseldorf anreisen können. Das Vorstellungsgespräch fand um 14:00 Uhr statt (AG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2012, 2 Ca 2404/12 ).

Klären Sie vor einem Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Arbeitgeber, welche Reisekosten übernommen werden. Sofern es Gründe für eine Flugreise gibt, lassen Sie sich die Übernahme der Flugkosten schriftlich zusichern.

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