Diskriminierungsverbot gilt auch für Manager
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Der Bundesgerichtshof wendet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstmals auf Manager an. Der befristete Vertrag eines GmbH-Geschäftsführers wurde nicht verlängert, sondern ein 41-Jähriger eingestellt. Der Manager kann wegen Altersdiskriminierung Schadensersatz verlangen.
Ein heute 62-jähriger Klinikchef hatte einen auf fünf Jahre befristeten Vertrag als GmbH-Geschäftsführer. Nach Ablauf dieser Zeit wurde der Vertrag nicht verlängert. Stattdessen erhielt ein 41-jähriger Bewerber den Zuschlag für die Stelle. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats nannte gegenüber einer Zeitung Altersgründe für die Entscheidung. Darin sah der bisherige Geschäftsführer eine Diskriminierung wegen seines Alters und klagte.
Mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, auch Geschäftsführer einer GmbH fallen unter das Diskriminierungsverbot nach dem AGG. Eine Benachteiligung eines Arbeitnehmers aufgrund seines Alters ist verboten. Die öffentlichen Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden gegenüber der Presse sind ausreichendes Indiz dafür, dass der Mann aufgrund seines Alters keinen neuen Vertrag mehr erhalten hat. Den Nachweis, dass die Entscheidung nichts mit Altersgründen zu tun hatte, blieb die Klinikgesellschaft bislang schuldig.
Folge: Sofern keine anderen wichtigen Gründe für die Nichtverlängerung des Vertrages vorliegen, kann der Manager Schadensersatz verlangen. Die Richter am BGH stellten klar, dass dem Ex-Geschäftsführer nicht nur drei Jahresgehälter zustehen, sondern er auch einen hohen Betrag wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verlangen kann (BGH, Urteil vom 23.4.2012, II ZR 163/10 ).