Arbeitsverhältnis: Gelber Schein darf vom ersten Tag an verlangt werden

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Ein Arbeitgeber darf ohne Angabe von Gründen und ohne einen bestimmen Anlass bereits für den ersten Krankheitstag eines Arbeitnehmers die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

Eine Arbeitnehmerin hatte sich für genau den Tag krank gemeldet, für den sie im Vorfeld vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Daraufhin verlangte der Arbeitgeber von ihr, künftig am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Mitarbeiterin sah dies als sachlich ungerechtfertigt an.

Das Landgericht Köln stellte jedoch fest, diese Anweisung ist weder willkürlich noch diskriminierend. Erkrankt ein Arbeitnehmer und ist er arbeitsunfähig, muss er laut Gesetz spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Der Arbeitgeber ist aber berechtigt, das Attest auch schon vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an zu verlangen. Dazu bedarf er weder eines besonderen Anlasses noch muss er dieses Verlangen begründen. Auch ein Gericht darf diese Entscheidung nicht auf billiges Ermessen überprüfen.

Da diese Rechtsfrage unter Juristen jedoch umstritten ist, wurde wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (LAG Köln, Urteil vom 14.12.2011, 3 Sa 597/11 ).

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