Kein Mitverschulden wegen Gurtpflichtverstoß bei Folgeunfall
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Zwar wird die Verletzung der Anschnallpflicht bei einem Unfall im Rahmen des Mitverschuldens des Verletzten berücksichtigt. Doch es gibt in diesen Fällen entscheidende Grenzen.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin nachts aus ungeklärten Gründen mit der Leitplanke kollidiert und auf der Gegenfahrbahn unbeleuchtet zum Stehen gekommen. Kurz darauf prallte ein anderes Fahrzeug in den Wagen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht angeschnallt. Deshalb hatte noch das OLG eine Mitverschuldensquote von 60 % angenommen und damit eine Haftungsquote von nur 40 %.
Der BGH entsprach dem Antrag der Klägerin, die Haftungsquote auf 60 % heraufzusetzen und damit gleichzeitig ihr Mitverschulden wegen des nicht angelegten Gurtes auszuschließen. Zum Zeitpunkt des Zweitunfalls bestand keine Gurtpflicht mehr, denn der Wagen der Klägerin stand schon.
Der Aufprall des anderen Fahrzeugs ereignete sich damit nicht während der Fahrt
. Nachdem der Wagen der Klägerin durch die Kollision mit der Leitplanke zum Stehen gekommen war, hatte die Klägerin nicht nur das Recht auszusteigen und sich in Sicherheit zu bringen, sondern sogar die Pflicht den Gurt abzulegen, um das Fahrzeug zu verlassen und die Unfallstelle zu sichern. Deshalb konnte ihr nicht angelastet werden zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angeschnallt gewesen zu sein.
Fazit: Insbesondere bei Massenkarambolagen muss im Sachverhalt unbedingt geklärt werden, ob zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch Gurtpflicht bestand. Nur dann kann von einem Mitverschulden ausgegangen werden (BGH, Urteil vom 28.2.2012, Az. : VI ZR 10/11).