Wann ist ein Vorführwagen ein Neuwagen?
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei der Werbung für einen Vorführwagen
die Angaben zum Kraftstoffverbrauch ebenso gemacht werden müssen wie bei einem Neuwagen.
Kraftfahrzeuge sind nach diesem Urteil als Neuwagen anzusehen, wenn sie bisher zu keinem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs genutzt wurden. Aus diesem Grunde könne der ursprünglich im Kaufrecht festgelegte Begriff des Neuwagens hier nicht herangezogen werden. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei auf die objektiven Umstände an, unter denen ein Händler ein Fahrzeug erwirbt. Ergibt sich aus diesen Umständen, dass ein späterer Weiterverkauf ohne zwischenzeitliche Nutzung im eigenen Betrieb das Ziel ist, so kann hier faktisch von einem Neuwagen und den dafür geltenden Grundsätzen ausgegangen werden.
Für den Kunden wichtig: Als objektiver Umstand wird im Urteil ausdrücklich die gefahrene Kilometerleistung genannt. Liegt diese unter 1000 Kilometer, so kann angenommen werden, dass ein Fahrzeug ausschließlich mit dem Ziel des Weiterverkaufs erworben wurde. Das betreffende Fahrzeug hatte im entschiedenen Fall eine Laufleistung von 500 Kilometer und galt damit für das Gericht als Neuwagen (BGH, Urteil vom 21.12.2011, Az. :I ZR 190/10).