Lebens- und Rentenversicherungen: Unwirksamkeit von Klauseln bei Kündigung oder Beitragsfreistellung
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Für die vorzeitige Beendigung von Versicherungsverträgen hat der BGH einige Klausen für unwirksam erklärt.
Ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein klagte gegen eine Lebensversicherungs-AG. Diese hatte bestimmte Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen, die der Verein für unwirksam hielt. In diesen Klauseln wurden u.a. Rückkaufswerte, Stornoabzug und die Verrechnung von Abschlusskosten geregelt. Betroffen waren die kapitalbildende Lebensversicherung, eine aufgeschobene und ein fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung, sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Der Verein verlangte nun die Unterlassung solcher Klauseln für bestehende und zukünftige Versicherungsverträge.
Die Richter am Bundesgerichthof gaben dem Verein Recht. Die Klauseln sind im Wesentlichen intransparent und unangemessen.
Die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten (diese sind zum Großteil Vermittlerkosten) mit den ersten eingezahlten Beiträgen ist laut BGH unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Denn diese Klausel bewirkt, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag nach wenigen Jahren kündigen, einen geringen bis keinen Rückkaufswert erhalten.
Darüberhinaus hat der BGH Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen einem Rückkaufswert und einem Stornoabzug unterscheiden.
Unangemessen sind weiterhin Klauseln, die bestimmen, dass Beträge unter 10,00 € nicht ausgezahlt werden (BGH, Urteil vom 25.7.2012, IV ZR 201/10 Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 122/2012).