Gesetzliches Sonnenstudioverbot für Minderjährige bleibt
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Minderjährige dürfen weiterhin öffentliche Sonnenstudios nicht benutzen. § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen verbietet Minderjährigen die Benutzung öffentlicher Sonnenstudios. Laut Bundesverfassungsgericht werden durch dieses Gesetz weder die verfassungsmäßigen Rechte der Minderjährigen, noch der Eltern und auch nicht der Sonnenstudiobetreiber verletzt.
Gleich vier Personen hatten im Sonnenstudiofall
Verfassungsbeschwerde eingelegt. Eine 17-jährige Beschwerdeführerin wollte mit dem Einverständnis ihrer Eltern auch weiterhin gelegentlich ein Sonnenstudio aufsuchen. Sie rügte deshalb, dass das Verbot aus § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) gegen ihre allgemeine Handlungsfreiheit verstoße. Zum anderen sahen sich die Eltern der 17-jährigen durch das Verbot daran gehindert, ihrer Tochter den Besuch des Solariums zu erlauben und rügten deshalb eine Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz. Dazu machte der Betreiber des Sonnenstudios einen Umsatzrückgang auf Grund des Verbots geltend, da in der Vergangenheit Jugendliche ab 16 Jahren zu seinem Kundenstamm gehörten. Er sieht sich in seiner Berufsausübungsfreiheit beeinträchtigt. Alle Beschwerdeführer wollten erreichen, dass § 4 NiSG für verfassungswidrig erklärt wird.
Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass zwar ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Jugendlichen vorliegt. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 4 NiSG das Ziel verfolgt, Jugendliche vor den Folgen der UV-Strahlung zu schützen. Besonders bei Jugendlichen kann UV-Strahlung zu Hautkrebs führen. Dies haben wissenschaftliche Studien belegt. Der Gesetzgeber darf Gesetze erlassen, durch die Jugendliche vor drohenden Gefahren geschützt werden sollen. Er hat hinsichtlich Sinn und Zweck des Gesetzes einen hohen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Das Verbot des Besuchs von Solarien ist gegenüber der Hautkrebsgefahr verhältnismäßig und angemessen.
Das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz ist nur geringfügig beeinträchtigt. Den Eltern bleibt es unbenommen ihren Kindern Zugang zu privaten Solarien zu gestatten.
Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Solarienbetreiber liegt zwar vor. Aber auch dieser ist gerechtfertigt. Zum einen ist der Eingriff in der Reichweite beschränkt. Das Verbot gilt nur für Minderjährige und für die Dauer der Minderjährigkeit. Zum anderen ist der Eingriff verhältnismäßig vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber als hoch eingeschätzten Hautkrebsgefahr für Jugendliche.
Fazit: Jugendliche müssen weiterhin bis zum Eintritt der Volljährigkeit mit der Benutzung von Solarien warten. Allerdings ist es durch § 4 NiSG nicht verboten, private Solarien zu benutzen (BVerfG, Beschluss vom 21.12.2011, Az. 1 BvR 2007/10).