Beerdigungskosten: Auch ein Nicht-Erbe kann in der Pflicht sein
-
Bei Übernahme der Beerdigungskosten kann ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen den totenfürsorgeberechtigten und - verpflichteten Angehörigen bestehen, auch wenn dieser Angehörige nicht Erbe ist.
Der Erblasser ist am 20.6.2007 verstorben. Er hinterließ eine Tochter und einen Bruder. Die Tochter kannte ihren Vater jedoch nicht und hatte zu Lebzeiten keinen Kontakt zu ihm. Sie schlug die Erbschaft aus. Der Bruder übernahm die Beerdigungskosten in Höhe von 3.958,41 €. Diese Beerdigungskosten möchte er nun von der Tochter erstattet bekommen. Diese lehnt eine Erstattung ab.
Die Richter am Bundesgerichtshof gaben der Tochter Recht.
Möglicherweise stand dem Bruder des Erblassers ein Anspruch gegen die Tochter aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Das ist dann der Fall, wenn er ein fremdes Geschäft, d.h. ein Geschäft der Tochter vorgenommen hat. Der Bruder hat hier die Beerdigungskosten getragen. Fraglich ist, ob die Tochter diese Kosten hätte tragen müssen.
Grundsätzlich müssen die Erben die Beerdigungskosten übernehmen. Die Tochter war jedoch nicht die Erbin. Sie hat ausgeschlagen. Möglicherweise war sie jedoch Totenfürsorgeberechtigte. Totenfürsorgeberechtigte sind die nächsten Angehörigen. Diese trifft die Pflicht und das Recht über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden. Wer genau nun aber Totenfürsorgeberechtigter ist, bestimmt sich nach dem Willen des Erblassers.
Zur Ermittlung des Willens des Erblassers kommt es nicht nur auf dessen ausdrückliche Willensbekundungen an. Es genügt, wenn der Wille aus den Umständen ermittelt werden kann.
Im vorliegenden Fall kommt man zu dem Ergebnis, dass die Ausübung des Totenfürsorgerechts durch die Tochter nicht dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprochen hat. Der Erblasser hattte mit der Tochter keinerlei Kontakt. Demgegenüber hatte der Erblasser guten Kontakt zu seinem Bruder. Somit ist der Bruder als nächster Angehöriger des Erblassers und somit als Totenfürsorgeberechtigter- und verpflichteter anzusehen. Der Bruder hat mit Vertragsabschluss über die Beerdigung ein eigenes Geschäft geführt, kein fremdes. Er hat keinen Anspruch gegen die Tochter auf Erstattung der Beerdigungskosten (BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - IV ZR 132/11).