Supermarkt-Kunde muss Augen aufhalten – Marktbetreiber haftet nicht unbedingt für Stolperfallen
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Wer im Supermarkt einkauft, sollte nicht nur auf die Waren, sondern auch auf mögliche Gefahrenquellen achten. Denn verletzen Sie sich bei einem Sturz im Markt, haftet der Marktbetreiber nicht in jedem Fall.
Ein Kunde hatte auf dem Großmarkt einen begehbaren Tiefkühlschrank betreten. Um in den Tiefkühlschrank zu gelangen, musste er eine etwa 30 cm hohe Stufe überwinden.
Beim Eintreten behinderte ihn die Stolperfalle nicht; beim Verlassen des Tiefkühlschrankes wurde sie dem Mann jedoch zum Verhängnis. Der Mann stürzte mit einem Karton in der Hand über die Stufe und brach sich das Wadenbein. Er musste operiert werden und war mehrere Tage im Krankenhaus. Vom Marktbetreiber verlangte er deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht München entschied jedoch, der Kunde hat keine Ersatzansprüche, denn es liegt keine versteckte Gefahrenquelle vor. Der Kunde konnte schon beim Betreten des Tiefkühlschrankes erkennen, dass er die Stufe auch beim Verlassen überwinden muss. Wer mit einem Karton in der Hand sich die Sicht beim Gehen selbst verstellt, trägt auch das Verletzungsrisiko selbst (AG München, Urteil vom 31.3.2011, 113 C 20523/10 ).