Stadt haftet für Schäden durch Steine werfende Kita-Kinder
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Wird ein Kfz vom Außengelände einer Kita aus mit Steinen beworfen und dabei beschädigt, haftet die Stadt als Betreiberin der Kinderbetreuungseinrichtung. Vorausgesetzt, die Erzieherinnen haben ihre Aufsichtspflicht verletzt.
Ein Firmeninhaber parkte sein Fahrzeug am Rande des Außenbereichs einer städtischen Kindertagesstätte. Auf dem Freigelände der Kita hielt sich eine Gruppe von acht Kleinkindern auf, die von einer Erzieherin betreut wurden.
Drei Kinder aus der Gruppe setzten sich eigenmächtig in Richtung Außenzaun ab. Dieser ist zur unmittelbar angrenzenden Parkfläche durchlässig. Die Kinder warfen mit Kieselsteinen gegen das parkende Auto, das am Ende insgesamt 21 Dellen aufwies. Der Schaden betrug rund 1.125,00 €. Der Geschädigte verlangte von der Stadt als Trägerin der Kita Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm die Summe zu, denn die Erzieherin hat hier ihre Aufsichtspflicht verletzt. Hier haben sich die Kinder eigenmächtig und unbemerkt ans Werk gemacht. Sie blieben längere Zeit unbeaufsichtigt und haben durch das Steinewerfen den Sachschaden verursacht. Die Kindergärtnerin gab an, davon nichts mitbekommen zu haben.
Zwar ist eine permanenten und lückenlose Überwachung der Kinder auf Schritt und Tritt
in einer Kita weder zu gewährleisten noch geboten. Aber aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls (z.B. der örtlichen Gegebenheiten, der Aufsichtssituation) kann sich etwas anders ergeben.
Auf dem Außengelände dieses Kindergartens finden sich viele lockere und große Kieselsteine. Zudem ist der Zaun zum angrenzenden Parkplatz durchlässig. Daraus ergibt sich ein konkretes Gefahrenpotenzial für fremdes Eigentum. Die Erzieherinnen müssen also besonders darauf achten, dass das Steinewerfen unterlassen wird.
Wichtig: Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass in Fragen der Amtshaftung grundsätzlich die Stadt beweisen muss, dass die Erzieherinnen ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben. Doch diese Ansicht ist rechtlich umstritten. Andere Obergerichte verlangen umgekehrt vom Geschädigten, nachzuweisen, dass die Aufsichtspflicht verletzt wurde. Deshalb hat in diesem Verfahren gegebenenfalls der Bundesgerichtshof das letzte Wort, falls die Stadt Revision eingelegt (OLG Koblenz, Urteil vom 21.6.2012, 1 U 1086/11 ).