Rabatt-System der HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung ist zulässig!
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Ein Rechtsschutzversicherer (hier HUK-Coburg) darf mit Rabattsystemen und Vergünstigungen für den Kunden dahingehend Einfluss nehmen, den vom Versicherer empfohlenen Anwalt zu wählen.
Die HUK Coburg sieht über ihre Versicherungsbedingungen ein variables Selbstbeteiligungsmodell vor. Hierbei wird fest geschrieben, dass sich die Selbstbeteiligung von 150 € auf 300 € erhöht, wenn die Versicherung häufiger in die Pflicht genommen wird. So genannte schadenfreie Jahre, hier besser inanspruchnahmefreie Jahre genannt, reduzieren die Selbstbeteiligung kontinuierlich. Verpflichtet sich jedoch der Versicherte dazu, für den Fall der Inanspruchnahme einen Rechtsbeistand zu wählen, den die HUK-Coburg vorschlägt, gilt der Versicherungsvertrag weiterhin als unbelastet und somit schadens- oder inanspruchnahmefrei. In diesen Versicherungsbedingungen sah die Rechtsanwaltskammer München eine unzulässige Beschneidung und Einschränkung der freien Anwaltswahl der Versicherten.
Nein, sagt das Gericht: Hier steht die Belohnung des Kunden und der Versicherten im Vordergrund des Rabattsystems der HUK-Coburg und nicht, wie von der RAK München argumentiert, die Benachteiligung nicht berücksichtigter Anwaltskanzleien (LG Bamberg, Urteil vom 8.11.2011, Az. :l O 336/10).