Fernabsatz: Rechtliche Besonderheiten beim Versandhandelskauf

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 9. Juni 2016

Ein Vertragsschluss im Internet unterliegt den gleichen Regeln, wie ein Vertragsschluss im Ladengeschäft. Die Besonderheit besteht darin, dass Sie mit einem Klick eine bindende Erklärung abgeben. Dabei entsteht schnell die Gefahr in eine Kostenfalle zu treten. Rechtsfragen treten insbesondere dort auf, wo ein Vertragsschluss korrigiert oder rückabgewickelt werden soll.

I. Verbraucherschutz als Ziel des Gesetzgebers

1.1. Versandbestellungen sind risikoanfällig

Für den Versandhandelskauf per Katalog, Brief, Telefon, E-Mail und Internet gelten besondere rechtliche Regeln. Denn diese Art von Geschäften ist für Sie als Verbraucher besonders risikoreich. Sie kennen weder Ihren Vertragspartner noch haben Sie das Produkt, das Sie kaufen wollen, in echt gesehen.

Deshalb schützen Sie die gesetzlichen Regelungen zum sogenannten Fernabsatzgeschäft vor unseriösen Geschäftemachern (§§ 312c ff. BGB).

  • Als Verbraucher können Sie einen Versandhandelskauf viel leichter rückgängig machen als einen Kaufvertrag im Einzel- oder Fachhandel: Sie dürfen den Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen widerrufen. Dieses Widerrufsrecht gilt jetzt europaweit.

  • Den Anbietern von Fernabsatzgeschäften werden umfangreiche Informationspflichten auferlegt (z.B. über den Sitz des Unternehmens, die Anschrift, den Gesamtpreis, die Versandkosten, das Widerrufsrecht).

  • Im Kleingedruckten dürfen die gesetzlichen Informations- und Belehrungspflichten sowie das Widerrufsrecht nicht eingeschränkt werden. Entsprechende Klauseln sind unzulässig. Der Händler kann sich also nicht mit Erfolg darauf berufen.

Prüfen Sie Punkt für Punkt durch, ob Sie sich im konkreten Fall erfolgreich auf die Vorteile der Regelungen zum Fernabsatzgeschäft berufen können.

1.2. Wann liegt ein Fernabsatzgeschäft vor?

Vertragsschluss zwischen Verbraucher und einem Unternehmer

Unter den gesetzlichen Schutz fallen Verträge über Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die Sie als Verbraucher mit einem Unternehmer, das heißt einem gewerblichen Verkäufer abschließen.

Während Sie bisher nur dann als Verbraucher galten, wenn Sie den Vertrag ausschließlich zu privaten Zwecken geschlossen haben, sind Sie für Vertragsschlüsse seit dem 13.6.2014 auch dann als Verbraucher geschützt, wenn Sie den Vertrag sowohl zu gewerblichen als auch zu privaten Zwecken abschließen (sogenannter Dual-Use-Vertrag). Allerdings darf der gewerbliche oder selbstständig berufliche Zweck nicht überwiegen.

Bestellen Sie über das Internet Lampen für Ihre Firma, sind Sie kein Verbraucher. Bestellen Sie jedoch zehn Lampen, von denen sieben für Ihre Privatwohnung und drei für Ihre Firma bestimmt sind, handeln Sie als Verbraucher.

Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln

Erforderlich ist aber, dass der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung sogenannter Fernkommunikationsmittel zustande kommt. Dazu gehören zum Beispiel Brief, Postkarte, Katalog, Fax, Telefon, SMS, E-Mail oder Internet. Ob Sie dabei ein einzelnes dieser Kommunikationsmittel oder eine Kombination von mehreren verwenden, ist dabei nicht entscheidend.

  • Sie bestellen Ware online oder mobil bei einem Internetversandhändler.

  • Sie bestellen telefonisch Ware aus einem Katalog über eine in einer Werbeanzeige angegebene Bestell-Hotline (BGH, Urteil vom 21.10.2004, III ZR 380/01, NJW 2004 S. 3699).

  • Sie bestellen per Telefon oder SMS eine Ware, für die im Rundfunk oder Fernsehen geworben wurde (sogenanntes Teleshopping).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie keinerlei persönlichen Kontakt während der Vertragsanbahnung oder des Vertragsschlusses zum Verkäufer haben. Sonst entfällt der Schutz des Fernabsatzrechts.

Sie wohnen zufällig am Ort des Versandhändlers oder Direktanbieters, dessen Angebot Sie im Internet gesehen haben, und holen – ohne vorherige Bestellung – die Ware direkt bei ihm ab.

Warenabsatz basiert auf speziellem Vertriebs- oder Dienstleistungssystem

Das Fernabsatzrecht gilt nur, wenn der Unternehmer regelmäßig Waren oder Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes vertreibt und hierfür ein eigenes Vertriebssystem eingerichtet hat.

E-Commerce (elektronischer Geschäftsverkehr): Sie bestellen Kleidung bei einem Anbieter im Internet oder ein Buch bei einem Internetbuchhändler; Versandhandel: Sie bestellen Waren aus einem Katalog; Online-/Teleshopping: Sie bestellen telefonisch im Fernsehen angebotenen Schmuck; Online-Banking: Sie nehmen einen Kredit über das Internet auf.

Entscheidend ist also, dass der Warenabsatz über ein dafür vorgesehenes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt.

Sie bestellen aufgrund eines Verkaufsprospektes eines großen Weinhändlers telefonisch eine Kiste Wein, die Ihnen zugeschickt wird. Sie dürfen davon ausgehen, dass der Händler ein eigenes Vertriebssystem für den Warenversand eingerichtet hat, wenn er mit der Bestellmöglichkeit in seinem Prospekt ausdrücklich wirbt. Diese Bestellung fällt dann unter den Schutz des Fernabsatzrechts.

Anders: Nach der Rückkehr aus dem Urlaub an der Mosel erinnern Sie sich an ein Weingut, das Sie besucht haben. Sie rufen beim Winzer an und bestellen eine Kiste Wein, die dieser ausnahmsweise verschickt. Hier gilt kein Fernabsatzrecht. Auch dann nicht, wenn Ihnen der Winzer im nächsten Jahr erneut eine Kiste Wein schickt.

1.3. Wann das Gesetz Sie nicht schützt

Bestimmte Verträge sind gesetzlich ausgeschlossen

§ 312 Abs. 2 BGB sieht insbesondere folgende Ausnahmen vor, auf die das Fernabsatzrecht keine Anwendung findet:

  • Immobiliengeschäfte;

  • Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden;

  • Verträge über Reiseleistungen (z.B. Buchung einer Pauschalreise), weil hier ein besonderer Schutz über das Reiserecht in §§ 651a ff. BGB besteht;

  • Personenbeförderungsverträge (z.B. Buchung von Flügen, Bahntickets (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.4.2010, 6 U 49/09, MDR 2010 S. 1039) oder Automietverträge (EuGH, Urteil vom 10.3.2005, C-336/03, NJW 2005 S. 3055));

  • Verträge über die Teilnutzung von Wohngebäuden (sogenanntes Time-Sharing): Sie schließen einen Vertrag, wonach Sie ein bestimmtes Appartement auf Mallorca drei Wochen im Jahr nutzen dürfen;

  • Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die an Ihren Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Arbeitsplatz durch häufige regelmäßige Fahrten geliefert werden (z.B. Bestellung beim Pizza-Service oder wöchentliche Lieferung von Obst und Gemüse von einem Bio-Hof);

  • Verträge über die Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, Faxgeräten oder E-Mail-Terminals oder zur Nutzung einer einzelnen hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefax-Verbindung (z.B. Call-by-Call-Dienstleistungen).

Verträge von privat zu privat und Internetauktionen

Entscheidend ist, dass der Anbieter gewerblich und nicht nur privat handelt. Denn Verträge von privat zu privat, die Sie beispielsweise über das Internet oder per E-Mail abwickeln, fallen nicht unter das Fernabsatzrecht.

Eine Besonderheit gilt für Internetauktionen: Ersteigern Sie beispielsweise bei eBay eine Ware bei einem gewerblichen Anbieter, schließen Sie einen (Kauf-)Vertrag, auf den das Fernabsatzrecht grundsätzlich Anwendung findet (BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005 S. 53).

  • Ein Verkäufer handelt gewerblich, wenn er nicht nur einen oder zwei, sondern eine Vielzahl von DVD-Playern zum Kauf anbietet, wenn er innerhalb von zehn Monaten 74 Bewertungen erhält (OLG Hamm, Urteil vom 17.1.2013, 4 U 147/12, MMR 2013 S. 717) oder wenn er als sogenannter Power-Seller bei eBay registriert ist (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4.7.2007, 6 W 66/07, K&R 2007 S. 585).

  • Noch als privater (Hobby-)Verkäufer gilt aber, wer im Zeitpunkt des Verkaufs nur mit insgesamt 82 Umsätzen bei dem Auktionshaus registriert war (LG München I, Urteil vom 7.8.2008, 34 S 20431/04 ).

Problem: Häufig treten gewerbliche Händler als Privatpersonen auf, um die gesetzlichen Regelungen zu umgehen (z.B. Ausschluss des Widerrufsrechts oder der Gewährleistung für mangelhafte Waren). Können Sie aber nachweisen, dass der Anbieter gewerblich handelt oder ein sogenannter Power-Seller ist, steht Ihnen der gesetzliche Verbraucherschutz dennoch zu.

Tipp

Recherchieren Sie dazu in den Bewertungen des Verkäufers und drucken Sie alle gleichlautenden Angebote aus.

1.4. Als Kunde müssen Sie umfassend informiert werden

Worüber muss der Anbieter Sie aufklären?

§ 312d Abs. 1 BGB i.V.m. § 246a BGBEG verlangt vom Verkäufer, dass er unter anderem folgende Informationen preisgibt – und zwar unabhängig davon, ob der Vertrag mit ihm überhaupt zustande kommt (LG Magdeburg, Urteil vom 29.8.2002, 36 O 115/02, NJW-RR 2003 S. 409):

  • Informationen zum Unternehmer: Der Händler muss seine Identität (Name, Rechtsform der Firma), seine ladungsfähige Anschrift (d.h. Land, Ort, Postleitzahl, Straße) einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angeben.

    Nicht als ladungsfähige Anschrift gelten: die Postfachanschrift (OLG Hamburg, Urteil vom 27.3.2003, 5 U 113/02, NJW 2004 S. 1114), die Angabe einer bloßen Filialanschrift (OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2013, 1 U 41/12, MDR 2013 S. 863) oder nur die Internetadresse (LG Stuttgart, Urteil vom 8.11.2012, 35 O 8/12 ).

  • Informationen zum Produkt: Sie müssen über die wesentlichen Merkmale der Ware (z.B. Hosenanzug, 2-teilig, schwarz, Größe M) oder der Dienstleistung informiert werden.

    Kaufen Sie Software oder laden Apps herunter, müssen Sie verständlich über die Funktionsweise der digitalen Inhalte informiert werden. Weiterhin muss der Verkäufer Sie darüber aufklären, mit welcher Hard- und Software das von Ihnen gekaufte Programm kompatibel ist und ob sonstige technische Beschränkungen bestehen.

  • Informationen zum Vertrag: Der Händler muss Sie über Rechte und Pflichten aufklären, die sich aus dem Vertrag ergeben, etwa über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechts, gegebenenfalls über die Laufzeit des Vertrages sowie die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge.

  • Informationen zum Preis und weitere Kosten: Angegeben werden muss der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (einschließlich Steuern oder sonstiger Preisbestandteile) sowie sämtliche sonstige zusätzlich anfallende Kosten (z.B. Liefer-, Fracht- und Versandkosten) oder Kosten, die durch die Art der Bestellung entstehen (z.B. bei Verwendung von 0180-Rufnummern). Außerdem muss, wenn sich der Preis nicht im Voraus berechnen lässt, die Art der Preisberechnung offengelegt werden.

  • Informationen zu Zahlungs- und Lieferbedingungen: Sie müssen auch über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen informiert werden sowie über den Termin, bis zu dem die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht werden soll.

  • Informationen zum Widerrufsrecht .

  • Informationen im elektronischen Geschäftsverkehr: Beim Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr (z.B. bei Bestellung von Waren im Internet) müssen Sie vom Verkäufer über die einzelnen technischen Schritte informiert werden, die zu einem Vertragsschluss führen (z.B. folgen nacheinander die Rubriken: Bestellvorgang, Versandinformation, Versandart, Zahlungsinformation, Bestellübersicht). Auch darauf, wie Sie Eingabefehler erkennen und berichtigen und wie Sie den Vertragstext speichern können, hat der Unternehmer hinzuweisen.

  • Weitere Informationen: Angegeben werden muss auch, ob und zu welchen Bedingungen ein Kundendienst besteht, welche Leistungen der Kundendienst erbringt und ob Garantien gewährt werden.

  • Zudem müssen Sie spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich darauf hingewiesen werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen, etwa wenn sich das Angebot nur an Geschäftskunden richten soll (LG Leipzig, Urteil vom 26.7.2013, 8 O 3495/12 ), und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Als Kunde dürfen Ihnen keine Zusatzkosten entstehen, wenn Sie mit einem vom Verkäufer akzeptierten Zahlungsmittel bezahlen (z.B. per Kreditkarte).

Tipp

Lassen Sie sich von der Informationsfülle nicht abschrecken! Die Vielzahl der Informationen entspricht dem gesetzlichen Standard und spiegelt Ihr Schutzinteresse als Verbraucher wider. Unterläuft dem Verkäufer hier ein Fehler, profitieren Sie davon (z.B. verlängert sich die Widerrufsfrist). Dies gilt selbst dann, wenn Sie die Informationen erst in Ruhe durchgehen, nachdem es zu Unstimmigkeiten im Vertragsverhältnis gekommen ist.

Beachten Sie: Diese Informationspflichten bestehen nicht bei Geschäften des täglichen Lebens, die sofort erfüllt werden (z.B. kaufen Sie in einem Elektronikmarkt eine Kamera, die Sie an der Kasse bezahlen und direkt mitnehmen).

Wann muss der Verkäufer Sie aufklären?

Die Informationen müssen Sie vor Vertragsschluss erhalten – und zwar spätestens vor der Abgabe Ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung (z.B. vor dem entscheidenden Mausklick auf die Schaltfläche zahlungspflichtig bestellen).

Bei Online-Bestellungen genügt es, dass Sie diese Angaben über einen Link abrufen können. Der Internetauftritt muss aber nicht so programmiert sein, dass Sie die Bestellung erst absenden können, wenn Sie die Informationen zur Kenntnis genommen haben (BGH, Urteil vom 20.7.2006, I ZR 228/03, NJW 2006 S. 3633).

Die Fernseh-, Radio- oder Anzeigenwerbung, in der zur Bestellung eine Telefonnummer oder eine Internetadresse angegeben wird, muss diese Angaben nicht enthalten; anders aber, wenn die Werbeanzeige auch ein Bestellformular enthält (OLG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004, 5 U 17/04, MMR 2005 S. 318).

Bei Telefongesprächen muss der Verkäufer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrages zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.

Im Übrigen müssen Ihnen die Informationen spätestens vorliegen, wenn Sie die Ware erhalten.

In welcher Form müssen Sie informiert werden?

In der Regel in Textform. Darunter ist eine lesbare Erklärung zu verstehen, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird und die Person des Erklärenden nennt (z.B. den Verkäufer). Als dauerhafter Datenträger gilt jedes Medium, auf dem eine Erklärung abgebildet, aufbewahrt oder gespeichert werden kann (z.B. Papier, USB-Stick, CD, Speicherkarte, Festplatte, E-Mail).

Die Informationen müssen klar und unmissverständlich sein und dürfen nicht an versteckter Stelle stehen (z.B. in einem Sternchen-Hinweis). Das gilt ebenso, wenn der Anbieter die Informationen ins Kleingedruckte aufnimmt. Sie müssen diese Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls mühelos auffinden und zur Kenntnis nehmen können (z.B. werden sie fett gedruckt).

Bei Finanzdienstleistungen (z.B. schließen Sie über das Internet einen Kreditvertrag ab) können Sie während der Laufzeit des Vertrages darüber hinaus jederzeit verlangen, dass Ihnen die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB in einem Schriftstück zur Verfügung gestellt werden.

Was folgt, wenn der Verkäufer seine Informationspflichten verletzt?

Als wichtigste Folge verzögert sich der Beginn der Widerrufsfrist: Sie beginnt erst, wenn der Verkäufer seine Informationspflichten vollständig erfüllt hat. Anders als nach früherem Recht endet die Widerspruchsfrist aber spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Verletzt der Käufer seine Pflicht, Sie über sämtliche anfallenden Fracht-, Liefer- und Versandkosten aufzuklären, darf er diese Kosten nicht erstattet verlangen.

Wurden Sie vor Vertragsschluss gar nicht, falsch oder unvollständig informiert, und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, muss der Verkäufer diesen ersetzen.

Für die Bestellung wird Ihnen eine teure 0180-Rufnummer angegeben, ohne Sie über die mit dem Anruf verbundenen weit höheren Kosten zu informieren. Den Differenzbetrag zu einem Anruf im Normaltarif muss Ihnen der Verkäufer erstatten. Bewahren Sie zu Beweiszwecken den Einzelverbindungsnachweis Ihrer Telefonrechnung auf.

II. Darauf sollten Sie bei der Bestellung achten

Lassen Sie sich nur auf seriöse Anbieter ein

Fernabsatzbestellungen sind besonders risikoanfällig. Sie begegnen Ihrem Vertragspartner nicht persönlich und müssen sich deshalb auf die Angaben verlassen, die dieser mithilfe der Fernkommunikationsmittel macht. Nur wenn Sie wissen, mit wem Sie es zu tun haben, sollten Sie den Vertrag deshalb auch abschließen.

Tipp

Vergewissern Sie sich, dass der Firmenname, die ladungsfähige geografische Adresse, eine E-Mail-Adresse, eine Telefonnummer und die verantwortlichen Personen des Anbieters von möglichst vielen Seiten des Shops leicht abrufbar sind. Zu diesen Angaben ist der Anbieter gesetzlich verpflichtet.

Auf Internetseiten finden Sie diese Informationen meist unter Links wie Kontakt, Über uns oder Impressum. Manchmal verschafft auch ein Anruf Sicherheit. Finden Sie keine ausreichenden Angaben auf der Internetseite, im Katalog oder sonstigen Werbesendungen, bestellen Sie besser nichts.

Dürfen Sie als Kunde ausgeschlossen werden?

Ob Sie als Kunde bei einem Versandhändler ausgeschlossen werden dürfen, weil Sie in der Vergangenheit durch Ausübung des Widerrufsrechts wiederholt Retouren verursacht haben, ist von der Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden.

Kunden bestellen vor allen Dingen bei Kleidung häufig verschiedene Größen und Ausführungen, um sie anzuprobieren, ein Modell zu behalten und den Rest innerhalb der Widerrufsfrist auf Kosten des Händlers an ihn zurückzuschicken. Kommt dies häufig vor, wird das Kundenkonto – ohne Vorwarnung – eingeschränkt oder gesperrt.

Ein großer Internethändler wurde von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wegen eines derartigen Ausschlusses aber abgemahnt. Ein solcher Ausschluss dürfte unwirksam sein, soweit der Händler in seinen AGB nicht klar und eindeutig vorab regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kunde ausgeschlossen werden kann.

Für Verträge, die seit dem 13.6.2014 geschlossen werden, gilt: Hier muss grundsätzlich der Kunde die Rücksendekosten bezahlen, wenn er sein Widerrufsrecht ausübt und die Ware zurücksendet. Zwar dürfen Händler von dieser Regelung zugunsten der Kunden abweichen. Allerdings ist es denkbar, dass künftig Kunden, die viele Retouren verursachen, von den Versandhändlern nicht mehr von den Rücksendekosten befreit werden. Lesen Sie deshalb in jedem Fall die Versandbedingungen des Händlers genau!

Preisangaben müssen eindeutig sein

Die Preisangaben für Internet- oder Katalogbestellungen müssen eindeutig und wahr sein. Es muss auch klar werden, welche Versand-, Fracht-, Liefer- und sonstigen Zusatzkosten anfallen. Diese Angaben brauchen allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar oder direkt neben der Ware abgebildet zu sein.

Es reicht auch aus, unmittelbar neben dem Produkt den Hinweis zzgl. Versandkosten zu platzieren. Erforderlich ist dann, dass sich beim Anklicken dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung zur Berechnung der Versandkosten öffnet. Zudem muss die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden (BGH, Urteil vom 16.7.2009, I ZR 50/07, K&R 2010 S. 189).

Unzulässig sind hingegen mit einem Sternchen versehene Preisangaben, die am Ende der Seite auf zusätzliche Vorverkaufs- und Systemgebühren verweisen (z.B. für Musical-Eintrittskarten; LG Hamburg, Urteil vom 18.6.2009, 315 O 17/09, VuR 2009 S. 354).

Nicht erlaubt ist auch, wenn ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung (z.B. eine Premium-Mitgliedschaft) durch die Betätigung des Buttons jetzt kostenlos testen geschlossen wird, selbst wenn der erste Monat gratis ist (LG München I, Urteil vom 11.6.2013, 33 O 12678/13, VuR 2013 S. 393).

Ist der Preis für die Ware fälschlicherweise zu niedrig angegeben, haben Sie keinen Anspruch darauf, die Ware zu diesem Preis zu kaufen. Vorausgesetzt, es war für Sie erkennbar, dass es sich um eine falsche Preisangabe handelte (z.B. kostet ein Flachbildfernseher lediglich 1/10 des üblichen Marktpreises; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.6.2009, 14 U 622/09, MMR 2010 S. 31).

Hat der Verkäufer Ihre Bestellung per E-Mail bestätigt, kann er den Vertrag nachträglich anfechten, sofern er den Preisfehler vorher nicht bemerken konnte.

Aufgrund eines vorher nicht erkennbaren Softwarefehlers verschiebt sich die Kommastelle für den Preis eines von einem Online-Händler angebotenen Computers. Er wird statt für 1.499,00 € für 14,99 € angeboten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2002, 9 U 94/02 ).

Tipp

Werden Waren zu einem besonders günstigen Preis im Internet angeboten (z.B. ergeben sich erhebliche Abweichungen vom Marktpreis), sollten Sie sich dieses Angebot vorab vom Verkäufer bestätigen lassen (z.B. per E-Mail). Ihr Vertrauen, ein Schnäppchen zu machen, wird nicht geschützt.

Bei fehlerhaften Preisauszeichnungen handelt der Verkäufer möglicherweise wettbewerbswidrig. Dagegen können direkt nur Konkurrenten oder Verbraucherverbände vorgehen. Als Verbraucher können Sie sich in diesem Fall an die Verbraucherzentrale wenden.

Mit Zusatzkosten müssen Sie rechnen

Mit folgenden zusätzlichen Kosten müssen Sie bei einer Bestellung rechnen:

  • Liefer- und Versandkosten sowie Kosten für besonders schnelle Lieferung (24-Stunden-Service);

  • Kosten für eine Versendung per Nachnahme oder bei Raten- oder späterer Zahlung;

  • Kosten für Auslandsbestellungen (z.B. je nach Ware und Herkunftsland Einfuhrumsatzsteuern oder Einfuhrzölle);

  • Kosten einer etwaigen Rücksendung, und zwar unabhängig vom Warenwert.

Aber: Auf alle entstehenden Zusatz- und Nebenkosten müssen Sie ausdrücklich hingewiesen werden. Allerdings müssen auch diese nicht auf den ersten Blick erkennbar sein. Es reicht, wenn entsprechende Angaben gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig abgerufen werden muss (BGH, Urteil vom 4.10.2007, I ZR 143/04, NJW 2008 S. 1384).

Fehlen diese Hinweise auf Zusatzkosten allerdings, darf der Händler diese Kosten nicht von Ihnen erstattet verlangen.

Tipp

Prüfen Sie das Kleingedruckte hinsichtlich der Zusatzkosten genau. Häufig verzichten die Anbieter darauf bzw. sie entfallen, wenn ein bestimmter Mindestwarenwert erreicht wird (z.B. 20,00 € bei Buchbestellungen).

Ihre Bonität darf geprüft werden

Bei einer Erstbestellung darf der Versandhändler Ihr Geburtsdatum erfragen, um beim Kauf gegen Rechnung Ihre Bonität prüfen zu können. Das gilt auch bei einer telefonischen Bestellung. Diese Frage ist datenschutzrechtlich unbedenklich, da die Antwort Abrechnungszwecken dient.

Geben Sie dem Verkäufer notwendige Kundendaten nicht an (z.B. Ihr Geburtsdatum), muss er Ihre Bestellung nicht annehmen oder kann Sie auf einen bestimmten Bezahlmodus verweisen (z.B. Lieferung nur per Nachnahme statt gegen Rechnung). Zulässig ist deshalb auch, dass eine Online-Bestellung nur dann möglich ist, wenn Sie bestimmte Datenfelder des Internetbestellformulars ausfüllen (z.B. Geburtsdatum oder E-Mail-Adresse). Auskunft über die über Sie gespeicherten Daten erhalten sie auf Nachfrage beim Unternehmen selbst - dieses ist zur Auskunft verpflichtet!

Eine Bestellbestätigung führt noch nicht zum Vertragsschluss

Kurz nachdem Sie im Internet eine Bestellung per Mausklick abgeschickt haben, bereuen Sie Ihre spontane Kaufentscheidung. In diesen Fällen ist es wichtig zu wissen, ob Sie Ihre Bestellung stornieren können oder ob Sie bereits einen Vertrag geschlossen haben, von dem Sie sich aber nachträglich lösen können.

Hier gilt: Die Homepage oder der Katalog des Verkäufers stellt noch kein Angebot dar (BGH, Urteil vom 4.2.2009, VIII ZR 32/08, NJW 2009 S. 1337). Ihre Bestellung stellt rechtlich lediglich das Angebot an den Anbieter dar, einen Vertrag abzuschließen. Diese Erklärung können Sie in jeder elektronischen Form – auch online im Internet – abgeben. Ausreichend ist beispielsweise das Anklicken eines Icons auf der Homepage (BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005 S. 53).

An diese Erklärung sind Sie in der Regel ab dem Zeitpunkt gebunden, in dem Sie Ihre Bestellung abgeben, zum Beispiel indem Sie auf die Schaltfläche kostenpflichtig bestellen klicken.

Der Verkäufer muss Ihr Angebot allerdings noch annehmen, damit ein Vertrag zustande kommt.

Zu einer solchen Vertragsbestätigung ist der Verkäufer seit dem 13.6.2014 gesetzlich verpflichtet. Sie muss Ihnen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss mit dem Vertragsinhalt zugesandt werden, spätestens jedoch bei Lieferung der Ware. Eine solche Vertragsbestätigung liegt aber nur vor, wenn sich aus der Nachricht klar und deutlich ergibt, dass der Auftrag bestätigt wird.

Bloße Eingangs- oder Bestellbestätigungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (z.B.: Über Ihre Bestellung informieren wir Sie in Kürze per E-Mail; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.6.2009, 14 U 622/09, MMR 2010 S. 31).

Anders kann dies bei einer Internetauktion sein. Hier kann schon in der Gestaltung der Angebotsseite und der Angabe eines Mindestgebotes ein wirksames Angebot liegen (BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, NJW 2005 S. 53). Gleiches gilt auch, wenn direkt abrufbare Leistungen online erfüllt werden (z.B. Herunterladen einer kostenpflichtigen Software oder App).

III. Das gilt für die Warenlieferung

Dürfen Sie die gelieferte Ware prüfen bzw. zu Prüfzwecken öffnen?

Ja. Das Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, weil Sie die Verpackung der Ware zur Prüfung geöffnet und die bestellte Ware geprüft haben. Ihnen muss dazu die Möglichkeit eingeräumt werden, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen (EuGH, Urteil vom 3.9.2009, C-489/07, NJW 2009 S. 3015).

Bestellen Sie über das Internet ein Wasserbett, dürfen Sie die Matratze zu Prüfzwecken mit Wasser befüllen. Im Falle des Widerrufs schulden Sie deswegen keinen Ersatz für eine etwaige Wertminderung des Bettes (BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 337/09, NJW 2011 S. 56).

Aber: Gehen Sie dabei mit der Ware so sorgsam wie möglich um. Denn unter Umständen müssen Sie bei Verschlechterung oder Beschädigung der Ware Wertersatz leisten.

So dürfen Sie ein bestelltes Abendkleid anprobieren, auch wenn Sie es deswegen aus der Verpackung nehmen müssen und der Verkäufer die zurückgeschickte Ware gegebenenfalls aufbügeln und neu verpacken muss. Allerdings dürfen Sie das Kleid nicht einen Abend lang in der Oper tragen, um es dann zurückzuschicken.

Was gilt bei Verlust oder Beschädigung auf dem Versandweg?

Geht bei einem Fernabsatzgeschäft die bestellte Ware auf dem Versandweg verloren oder wird sie beschädigt, haben Sie keinen Anspruch, dass Ihnen die Ware noch einmal geliefert wird. Denn mit der Übergabe an einen zuverlässigen Spediteur hat der Händler seine Vertragspflichten erfüllt (BGH, Urteil vom 16.7.2003, VIII ZR 302/02, NJW 2003 S. 3341).

Allerdings müssen Sie die Ware in diesem Fall auch nicht bezahlen. Denn das Risiko, dass die Ware während des Transports beschädigt wird oder verloren geht, trägt seit der Gesetzesänderung zum 13.6.2014 der Verkäufer, sofern Sie als Käufer Verbraucher sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Sie den Transport selbst organisieren.

Was tun, wenn die gelieferte Ware mangelhaft ist?

Prüfen Sie die Ware sofort nach dem Auspacken. Weist die bestellte Ware Mängel auf (z.B. hat der Pullover einen Webfehler), können Sie innerhalb der Widerrufsfrist den Vertrag widerrufen und die Ware zurückschicken.

Entdecken Sie den Mangel erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, haben Sie die gleichen Rechte wie beim Kauf im Ladengeschäft: Reklamieren Sie dazu den Mangel am besten schriftlich. Fordern Sie den Verkäufer zunächst zur Nachbesserung auf, das heißt, Reparatur der alten oder Lieferung einer neuen Ware. Bleibt das erfolglos, können Sie den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

Haben Sie den Kaufpreis bereits bezahlt, senden Sie die mangelhafte Ware unfrei an den Verkäufer (z.B. unter Verwendung des im Internet abrufbaren Retoure-Aufklebers des Händlers) und verlangen Sie den Kaufpreis zurück. Klauseln in den AGB, wonach der Kunde die Kosten des Rücktransports mangelhafter Waren trägt, sind unwirksam (OLG Stuttgart, Urteil vom 23.10.1998, 2 U 89/98 ).

Weigert sich die Post, das Paket so anzunehmen, bleibt Ihnen allerdings nichts anderes übrig, als die Portokosten nachträglich vom Händler ersetzt zu verlangen. Machen Sie das am besten schriftlich und legen Sie eine Kopie der Portoquittung bei.

IV. Wenn Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht

4.1. Sie wollen die Bestellung rückgängig machen

Möchten Sie die Bestellung stornieren oder die Lieferung der Ware rückabwickeln, können Sie den Vertragsschluss widerrufen. Stornierung heißt, Sie haben eine Ware bestellt, entscheiden sich kurzfristig aber anders und bestellen die Ware wieder ab.

Rückabwicklung heißt, Sie geben die Ware zurück und erhalten den gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreis erstattet. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Sie müssen sich nicht auf eine Gutschrift auf Ihrem Kundenkonto für den Fall des Widerrufs der Bestellung verweisen lassen. Eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten ist unzulässig (BGH, Urteil vom 5.10.2005, VIII ZR 382/04, NJW 2006 S. 211).

Nach alter Rechtslage konnten Online-Händler ihren Kunden neben dem Widerrufs- auch ein Rückgaberecht einräumen. Das Rückgaberecht entfällt nach der Gesetzesänderung für alle Verträge, die seit dem 13.6.2014 geschlossen werden. Folge: Als Kunde können Sie den Vertrag nur noch widerrufen.

Beachten Sie dabei: Anders als bislang genügt die kommentarlose Rücksendung der Ware zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr. Sie müssen den Widerruf vielmehr zunächst ausdrücklich und eindeutig erklären .

4.2. Gibt es Ausnahmen vom Widerrufsrecht?

Ausnahmen sind gesetzlich vorgesehen

§ 312g Abs. 2 BGB regelt dies unter anderem für Verträge

  • zur Lieferung von Waren, die nach individuellen Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können (z.B. Schnittblumen, nicht aber Bäume; OLG Celle, Urteil vom 4.12.2012, 2 U 154/12, MMR 2013 S. 240) oder deren Verfallsdatum überschritten würde.

    Lassen Sie einen Anzug oder ein Möbelstück nach individuellen Maßen herstellen, können Sie den Vertrag nicht widerrufen. Aber: Wird eine Ware zwar nach Ihren Wünschen, aber aus Standardbauteilen angefertigt, die leicht wieder auseinandergebaut werden können (z.B. ein Notebook), bleibt es beim Widerrufsrecht. Dem Verkäufer ist die Rücknahme der Ware zumutbar (BGH, Urteil vom 19.3.2003, VIII ZR 295/01, NJW 2003 S. 1665);

  • zur Lieferung von Ton- oder Videoaufzeichnungen oder von Computersoftware, sofern Sie die gelieferten Datenträger entsiegeln. Das gilt allerdings nicht bei versiegelten Hardwarekomponenten mit integrierter Software, wenn die Hardwarekomponente entsiegelt wird (z.B. Kauf eines Diagnosekabels mit Software, sofern das Verbindungskabel versiegelt und eine davon separate Software-CD geliefert werden; AG Kehlheim, Urteil vom 20.12.2012, 1 C 754/12, DAR 2013 S. 188).

    Die Verpackung muss aber eindeutig als Versiegelung erkennbar sein; bloße Klarsichtfolien oder Klebestreifen genügen nicht (OLG Hamm, Urteil vom 30.3.2010, 4 U 212/09, MMR 2010 S. 684). Bei nicht versiegelten Datenträgern bleibt das Widerrufsrecht bestehen;

  • zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern Sie die Versiegelung lösen (z.B. bei frei verkäuflichen Arzneimitteln, Kosmetikartikeln, Unterwäsche, Bademode, Piercing-Schmuck oder Erotikspielzeug);

  • zur Lieferung alkoholischer Getränke, wenn der Preis bei Vertragsschluss erfolgte, die Lieferung jedoch frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss erfolgt und der Preis Marktschwankungen unterliegt (z.B. bei der Lieferung von Wein, dessen Wert von Schwankungen des Marktpreises abhängt, sogenannter vin en primeur);

  • zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung notwendig mit anderen Gütern vermischt werden (z.B. Heizöl, das mit Restmengen in Ihrem Tank vermischt wird);

  • zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten. Erfasst werden auch Abonnements (BGH, Urteil vom 9.6.2011, I ZR 17/10, MDR 2012 S. 299). Aber: Ein Widerrufsrecht steht Ihnen zu, wenn Sie als Verbraucher den Abovertrag am Telefon geschlossen haben;

  • zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen. Ausnahme: Der Widerruf ist möglich nach telefonischem Vertragsschluss;

  • die in Form von Versteigerungen geschlossen werden (z.B. ersteigern Sie telefonisch ein Gemälde, kommt der Vertrag mit Zuschlag des Galeristen zustande). Beachten Sie: Sogenannte Online-Auktionen gehören nicht dazu (z.B. bei eBay);

  • über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können (sogenannte Spekulationsgeschäfte), etwa wenn Sie Aktien online kaufen.

Beachten Sie: Bei diesen Verträgen steht Ihnen zwar kein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zu, möglicherweise können Sie den Vertrag aber nach den Vorschriften des Haustürwiderrufs- oder Verbraucherkreditrechts widerrufen. Die Informationspflichten über Namen und ladungsfähige Anschrift des Händlers, Art und Preis der Ware und andere wesentliche Vertragsmerkmale (z.B. Kündigungsbedingungen) gelten aber trotzdem.

Sind weitere Beschränkungen oder Ausschlüsse in AGB möglich?

Nein. Eine anderslautende Klausel im Kleingedruckten des Versandhändlers ist unwirksam.

Die AGB mit dem Inhalt Die 2-wöchige Rückgabefrist beim Internetkauf beginnt mit der Auslieferung, nicht erst mit der Übergabe der Ware ist unzulässig (LG Arnsberg, Urteil vom 25.3.2004, 8 O 33/04 ).

Unwirksam sind auch Klauseln, die sich fälschlich darauf berufen, dass die verkauften Waren oder Dienstleistungen zu den gesetzlich bestimmten Ausnahmen gehören, bei denen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

  • Ein Cognac aus dem Jahr 1919 ist keine schnell verderbliche Ware (LG Potsdam, Urteil vom 27.10.2010, 13 S 33/10, MMR 2011 S. 171).

  • Eine Persönlichkeitsanalyse, die im Rahmen einer Online-Partnerschaftsvermittlung übersandt wird, ist keine Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt wird (LG Hamburg, Urteil vom 31.1.2012, 312 O 93/11, MMR 2012 S. 738).

4.3. Wurden Sie über Ihr Widerrufsrecht richtig belehrt?

Zeitpunkt der Belehrung

Der Verkäufer muss Sie grundsätzlich vor Vertragsschluss – spätestens jedoch bei Erhalt der Ware – darüber aufklären, dass und wie Sie den Vertrag widerrufen können (BGH, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 66/08, NJW 2010 S. 3566).

Wichtig: Auch darüber, dass Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht, sind Sie zu belehren. Und zwar in allen Fällen, in denen ein an sich bestehendes Widerrufsrecht durch gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (§ 312g Abs. 2 BGB). Das gilt etwa, wenn Sie schnell verderbliche Ware wie Schnittblumen bestellen oder eine bestellte Musik-CD entsiegeln.

Inhalt und Umfang der Belehrung

Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung muss hinweisen:

  • auf das Recht zum Widerruf;

  • darauf, dass der Widerruf ausdrücklich erklärt, aber nicht begründet werden muss;

  • auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung das rechtzeitige Abschicken der Widerrufserklärung genügt.

    Unwirksam ist der Hinweis, dass die Widerrufsfrist frühestens mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginnt (BGH, Urteil vom 17.1.2013, III ZR 145/12, NJW-RR 2013 S. 885);

  • den Namen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist und dessen ladungsfähige Anschrift mit Telefonnummer;

  • darauf, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und auf die Kosten, die insbesondere dadurch entstehen können, dass die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und

  • auf das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.

Form der Belehrung

Sie muss klar und verständlich sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten. Sie muss sich drucktechnisch vom übrigen Text abheben (z.B. durch Farbe, Fettdruck oder Sperrschrift; BGH, Urteil vom 23.6.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009 S. 3020) und die Person des erklärenden Verkäufers ausdrücklich nennen. Sonst ist sie nicht ordnungsgemäß erteilt.

Die Belehrung muss Ihnen außerdem in Textform erteilt werden, also beispielsweise in einem schriftlichen Vertrag, per Fax oder per E-Mail. Ein Hinweis auf der Website reicht nur aus, wenn Sie ihn herunterladen und/oder ausdrucken können (BGH, Urteil vom 29.4.2010, I ZR 66/08, NJW 2010 S. 3566).

Der Verkäufer darf die Widerrufsbelehrung auch in seine AGB aufnehmen, wenn er sie darin nicht verschwinden lässt, sondern drucktechnisch hervorhebt (z.B. durch Fettdruck).

4.4. Es gibt kein ewiges Widerrufsrecht mehr

Einheitliches 14-tägiges Widerrufsrecht

Wurden Sie als Kunde ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, steht Ihnen ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Diese Frist gilt nun europaweit.

Wann beginnt die Frist?

Bei Warenlieferungen bei Erhalt der Ware. Wird die Ware vom Auslieferer bei einem nicht bevollmächtigten Nachbarn abgegeben, beginnt die Frist erst, wenn die Ware bei Ihnen ankommt (z.B. gibt der Nachbar das angenommene Postpaket bei Ihnen ab; AG Winsen a. Luhe, Urteil vom 28.6.2012, 22 C 1812 11, NJW-RR 2013 S. 252).

Bestellen Sie mehrere Waren in einer einheitlichen Bestellung und werden diese getrennt geliefert, beginnt die Widerrufsfrist bei Erhalt der letzten Teillieferung.

Schließen Sie einen Abonnementvertrag über gleichartige Leistungen ab (z.B. beziehen Sie ein mehrbändiges Lexikon), ist der Erhalt der ersten Teillieferung entscheidend. Wichtig: Die Frist beginnt danach nicht noch einmal neu!

Bei Dauerlieferverträgen über ungleichartige Leistungen (z.B. mehrere Kleidungsstücke) beginnt die Frist erst nach Erhalt der letzten Lieferung.

Bei einem Vertrag über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss.

Wann erlischt das Widerrufsrecht?

Bei ordnungsgemäßer Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nach 14 Tagen. Bei unterlassener oder fehlerhafter Belehrung galt das Widerrufsrecht nach früherer Rechtslage unbegrenzt. Für Verträge, die seit dem 13.6.2014 geschlossen werden, endet es nun auch in diesen Fällen spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen.

Zu den Besonderheiten bei Verträgen über Online-Dienstleistungen bzw. digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Downloads, Apps, E-Books), lesen Sie unten.

Gibt es die Möglichkeit einer Nachbelehrung?

Ja. Holt der Verkäufer die Widerrufsbelehrung innerhalb von zwölf Monaten nach, beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Belehrung zugeht.

4.5. Wie wird der Widerruf abgewickelt?

Eindeutige Erklärung des Widerrufs zwingend notwendig

Anders als bislang genügt die kommentarlose Rücksendung der Ware zur Ausübung des Widerrufsrechts nicht mehr. Sie müssen vielmehr innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf ausdrücklich erklären. Dafür genügt eine Äußerung, aus der sich eindeutig ergibt, dass Sie den Vertrag nicht mehr gelten lassen wollen. Das Wort Widerruf müssen Sie dabei nicht verwenden. Der Widerruf muss auch nicht begründet werden.

Allerdings: In den AGB des Verkäufers kann vertraglich vereinbart werden, dass die Rücksendung der Ware zur Ausübung des Widerrufsrechts ausreicht. Hier sollten Sie die jeweiligen Vertragsbedingungen genau prüfen.

Der Verkäufer muss Ihnen für den Widerruf ein Widerrufsformular zur Verfügung stellen (z.B. auf seiner Internetseite). Dieses brauchen Sie aber nicht zu verwenden. Der Widerruf muss nicht mehr in Textform erfolgen. Sie dürfen ihn auch formlos erklären, etwa per E-Mail, per Fax oder telefonisch. Die Widerrufsbelehrung muss deshalb zwingend eine Telefonnummer des Verkäufers enthalten.

Da Sie als Verbraucher nachweisen müssen, den Widerruf rechtzeitig erklärt zu haben, ist es weiterhin ratsam, ihn aus Beweisgründen in jedem Falle schriftlich auszuüben (z.B. per Fax mit Sendebericht, per E-Mail oder per Einwurf-Einschreiben).

Der Verkäufer muss Ihnen den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen (z.B. per E-Mail).

Beachten Sie dabei: Seit dem 13.6.2014 müssen Sie den Widerruf grundsätzlich erklären und zudem bereits erhaltene Ware auch innerhalb der 14-Tages-Frist zurückschicken (vgl. nachfolgend).

Eine Frage der Verpackung

Soweit möglich sollten Sie die Ware in der – pfleglich behandelten – Originalverpackung zurücksenden, der Sie auch den Liefer-, Retoure- oder Warenschein beifügen sollten, damit die Ware zugeordnet werden kann. Haben Sie die Originalverpackung nicht mehr, sorgen Sie für eine angemessene Ersatzverpackung, um Beschädigung oder Verschmutzung der zurückgesandten Ware zu vermeiden.

Der Verkäufer darf die Rücknahme der Ware jedenfalls nicht von der Rücksendung in Originalverpackung abhängig machen. Eine entsprechende Klausel im Kleingedruckten ist unwirksam (AG Arnsberg, Urteil vom 25.3.2004, 8 O 33/04 ).

Als Kunde müssen Sie seit dem 13.6.2014 übrigens nicht nur paketfähige Waren zurückschicken, sondern sind auch für die Retoure von Speditionsware verantwortlich.

Sie müssen nach der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich die vollen Kosten der Rücksendung tragen, sofern diese Kosten vom Verkäufer vorab in der Widerrufsbelehrung beziffert wurden.

Das gilt auch für die Kosten, die entstehen, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgeschickt werden kann (z.B. Sperrgut, das zu schwer oder zu groß ist, und deshalb per Spedition zurücktransportiert werden muss). Verstößt der Verkäufer gegen diese Informationspflicht, muss er für den Transport aufkommen.

Der Widerruf muss zügig abgewickelt werden

Haben Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, müssen Sie die empfangenen Waren innerhalb von 14 Tagen an den Verkäufer zurücksenden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung des Widerrufs. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Waren.

Beachten Sie: Von der Rücksendepflicht sind Sie als Verbraucher aber befreit, wenn der Händler Ihnen angeboten hat, die Ware abzuholen.

Umgekehrt gilt: Auch der Kaufpreis und die Hinsendekosten (z.B. Versandkosten) sind Ihnen innerhalb dieser 14-Tage-Frist zu erstatten. Für den Verkäufer beginnt die Rückzahlungsfrist mit dem Zugang Ihres Widerrufs. Er muss für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, mit dem Sie die Zahlung vorgenommen haben. Eine davon abweichende Vereinbarung ist allerdings möglich, soweit Ihnen dadurch keine höheren Kosten entstehen.

Dem Händler steht ein Zurückbehaltungsrecht zu

Der Händler kann die Rückzahlung des Kaufpreises und der Hinsendekosten allerdings so lange verweigern, bis er die bestellten Waren zurückerhalten hat oder Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Ware abgesandt haben. Das gilt allerdings nicht, wenn sich der Händler bereit erklärt hat, die Ware abzuholen.

Wann von Ihnen Wertersatz verlangt werden kann

Als Kunde müssen Sie die Möglichkeit haben, die bestellte Ware zu prüfen, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen (EuGH, Urteil vom 3.9.2009, C-489-07, NJW 2009 S. 3015). Aber: Benutzen Sie die Ware und können sie deshalb nicht mehr in einwandfreiem Zustand zurückgeben, sind Sie verpflichtet, Wertersatz zu leisten.

Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel:

  • Ohne ausreichende Information kein Wertersatz! Sie müssen vor oder bei Vertragsschluss auf dieses Risiko in Textform hingewiesen worden sein. Als Verbraucher müssen Sie einen Wertverlust nicht ausgleichen, wenn die Verschlechterung der Ware allein auf deren Prüfung zurückzuführen ist, und Sie auch im Ladengeschäft die Ware nicht anders behandelt hätten als bei der Lieferung einer Online-Bestellung.

    Sie bestellen bei einem Online-Buchhändler einen Bildband. Öffnen Sie die Zellophanverpackung, um ihn durchzublättern, brauchen Sie keinen Wertersatz leisten.

  • Außerdem darf von Ihnen im Kleingedruckten nicht generell Wertersatz verlangt werden, für den Fall, dass Sie den Vertrag widerrufen.

  • Ebenso ist ein pauschalierter Betrag als Wertersatz unzulässig.

  • Schließlich muss die Höhe des Wertersatzes in einem angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis der Ware stehen. Unangemessen ist die Ersatzforderung beispielsweise, wenn der geforderte Betrag des Wertersatzes den Anschaffungspreis übersteigt.

    Sie kaufen über das Internet ein gebrauchtes Notebook für 278,00 €, das Sie acht Monate genutzt haben. Der Verkäufer verlangt unter Zugrundelegung der üblichen Mietsätze für Notebooks Wertersatz in Höhe von 316,80 € (EuGH, Urteil vom 3.9.2009, C-489-07, NJW 2009 S. 3015).

Wer haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Rücksendung?

Ab dem Zeitpunkt der Rücksendung trägt im Versandhandel der Verkäufer wieder die Verantwortung für die Ware: Geht die Ware demnach während des Rücktransports verloren oder wird sie beschädigt, fällt dies in seinen Risikobereich. Sobald Sie die Ware versandt haben, sind Sie von jeglichen Pflichten befreit – sofern Sie die Ware ordnungsgemäß verpackt haben! Sie müssen also keinen Ersatz leisten und bekommen Ihr Geld trotzdem zurück.

4.6. Wer trägt die Kosten des Widerrufs?

Die Hinsendekosten, also die Kosten der Lieferung vom Händler an Sie (z.B. die Versandkosten), erhalten Sie als Kunde im Fall des Widerrufs weiterhin erstattet. Allerdings nur die Gebühren für den Standardversand. Gebühren für Express- oder Nachnahmezustellung müssen Sie als Kunde selbst tragen (z.B. für einen 24-Stunden-Service).

Neu geregelt ist für den Widerruf von Verträgen ab dem 13.6.2014 hingegen die Frage der Rücksendekosten, die anfallen, wenn Sie die Ware nach dem Widerruf zurück an den Händler schicken. Diese Kosten tragen – anders als bislang – grundsätzlich Sie als Kunde unabhängig vom Warenwert. Voraussetzung ist, dass der Händler Sie über diese Pflicht vorab informiert hat.

Die bisherige 40-Euro-Grenze, wonach dem Händler die Rücksendekosten auferlegt wurden, wenn der Bestellwert über 40,00 € lag, entfällt. Zulässig sind aber weiterhin abweichende Regelungen zugunsten des Kunden in den AGB. Einige größere Versandhändler haben bereits angekündigt, die bisherige Praxis beizubehalten und für die Rücksendekosten auch weiterhin freiwillig selbst aufzukommen.

Tipp

Prüfen Sie deshalb in den jeweiligen AGB genau, ob der Händler im Falle eines Widerrufs auch die Rücksendekosten trägt! Bestellen Sie im Zweifel nur bei einem Händler, bei dem dies sichergestellt ist.

V. Das gilt bei Online-Dienstleistungen

Was fällt unter Online-Dienstleistungen?

Hierzu zählen auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen wie beispielsweise das Bereitstellen von Testergebnissen (z.B. bei der Stiftung Warentest), der Zugriff auf Datenbanken oder (kostenpflichtige) Fachartikel sowie die Erbringung von Fernunterrichtsleistungen (z.B. belegen Sie einen Kurs zur Erlangung eines Sportbootführerscheins und absolvieren die Theorie online).

Dürfen Sie die Dienstleistung prüfen?

Auch Dienstleistungen dürfen Sie grundsätzlich auf ihre Funktion hin überprüfen.

Sie schließen bei einem Mobilfunkprovider einen kombinierten Smartphone-Tarif- und Handykaufvertrag ab und aktivieren zu Testzwecken die SIM-Karte für einen Anruf, eine SMS oder den Aufbau einer Internetverbindung.

Zum Wertersatz bei Widerruf des Vertrages lesen Sie unten.

Wie reklamieren Sie mangelhafte Online-Dienstleistungen?

Nehmen Sie über das Internet eine Dienstleistung in Anspruch (z.B. melden Sie sich für einen Onlinekurs für einen Sportbootführerschein an) und erweist sich die Leistung als mangelhaft (z.B. können Sie auf die Unterrichtsmaterialien online nicht zugreifen), gibt es einen wesentlichen Unterschied zu Ihren Rechten bei Warenkaufverträgen.

Anders als beim Kauf mangelhafter Waren sind Sie bei Online-Dienstleistungen nicht zur Minderung der Vergütung berechtigt! Hier steht Ihnen unter Umständen aber ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen können Sie mit einem Vergütungsanspruch verrechnen. Lassen Sie sich dabei rechtlich von einer Verbraucherzentrale oder einem Anwalt beraten.

Können Sie bestellte Dienstleistungen widerrufen?

Ja, auch Online-Dienstleistungen können widerrufen werden. Allerdings erlischt das Widerrufsrecht seit dem 13.6.2014 im Vergleich zur früheren Rechtslage unter veränderten Voraussetzungen:

Damit ein Widerruf ausgeschlossen ist, muss ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr von beiden Seiten vollständig erfüllt worden sein. Das Recht zum Widerruf erlischt, wenn Sie als Verbraucher Ihre ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben haben und gleichzeitig bestätigen, dass Sie Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Anbieter verlieren. Schließlich muss der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht haben.

Verlangen Sie also zunächst die Ausführung der Dienstleistung und widerrufen dann den Vertrag, bevor die Dienstleistung vollständig erbracht wurde, schulden Sie dem Anbieter Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung. Vorausgesetzt, Sie wurden über diese Rechtsfolgen ordnungsgemäß belehrt.

Sie widerrufen den kombinierten Smartphone-Tarif- und Handykaufvertrag, nachdem Sie die SIM-Karte zu Testzwecken aktiviert haben. Hier müssen Sie für den vor Ihrem Widerruf in Anspruch genommenen Teil der Dienstleistung Wertersatz leisten, das heißt, den Anruf, die SMS oder die Internetverbindung bezahlen.

VI. Das gilt für die Lieferung digitaler Inhalte

Welche Leistungen fallen unter den gesetzlichen Schutz?

Das Gesetz versteht unter dem Begriff Verträge über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (§ 312f Abs. 3 BGB) beispielsweise Downloads, E-Books, die Übersendung von Software, PDF-Daten per Mail, Apps, Musik- oder Videostreaming.

Wie reklamieren Sie einen Mangel?

Anders als bei Online-Dienstleistungen ist die Lieferung digitaler Inhalte rechtlich so zu behandeln wie der Kauf von Sachen. Denn Sie sind hierbei zumindest zur dauerhaften Nutzung berechtigt, beispielsweise der heruntergeladenen Musikdatei oder E-Books.

Weist der digitale Inhalt Fehler auf (z.B. lässt sich die heruntergeladene Software nicht installieren, obwohl Ihr Computer die vom Softwareverkäufer vorausgesetzten Hardwareanforderungen erfüllt), haben Sie die gleichen Rechte wie beim Kauf von Waren: Sie müssen zunächst Nacherfüllung, also Reparatur oder Ersatz vom Verkäufer verlangen.

Bleibt die Nacherfüllung erfolglos, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Zusätzlich können Sie Ersatz Ihres Schadens oder Ihrer Kosten verlangen.

Können Sie einen Download widerrufen?

Ja. Auch Verträge über die Lieferung digitaler Inhalte können seit dem 13.6.2014 widerrufen werden.

Das BGB enthält erstmals verbindliche Regelungen dazu. Denn nach bisherigem Recht war es strittig, ob Downloads vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, weil sie nicht zur Rücksendung geeignet sind, oder ob Downloads wie Online-Dienstleistungen zu behandeln sind, bei denen das Widerrufsrecht erlöschen kann.

Das 14-tägige Widerrufsrecht beginnt mit Vertragsschluss. Es kann jedoch erlöschen, wenn der Anbieter mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat (z.B. mit der Übersendung der heruntergeladenen Datei oder App). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Sie als Kunde diesem Vorgang vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Zudem müssen Sie bestätigen, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Ist das Widerrufsrecht nicht erloschen und führen Sie beispielsweise einen Download vollständig durch, können Sie den Vertrag innerhalb der 14-tägigen Frist immer noch widerrufen. In diesem Fall müssen Sie – anders als bei Online-Dienstleistungen – keinen Wertersatz leisten.

VII. Das gilt für den Umgang mit nicht bestellten Waren

Wann gelten Waren als nicht bestellt?

Das ist der Fall, wenn Sie den Unternehmer nicht zur Lieferung aufgefordert haben.

  • Sie erhalten ohne vorige Bestellung Waren auf Rechnung (z.B. Bücher oder Münzen). In dem beiliegenden Brief heißt es, dass der Verkäufer davon ausgehe, dass Sie die Ware behalten und kaufen wollen, wenn Sie sie nicht zurücksenden.

  • Als Angehöriger eines Verstorbenen sehen Sie sich Forderungen für Waren gegenüber, die der Verstorbene zu Lebzeiten noch bestellt haben soll.

Wichtig: Von unbestellten Waren ist zu unterscheiden ein Kauf auf Probe, ein Testkauf oder das Anfordern eines sogenannten Kennenlernpakets. Hier haben Sie die Ware jeweils selbst zur Ansicht bestellt und der Kaufvertrag kommt zustande, wenn Sie mit der Ware einverstanden sind.

Lassen Sie sich von Zahlungsaufforderungen nicht beeindrucken

Der Verkäufer hat allein durch Zusendung unbestellter Waren keinen Zahlungsanspruch (§ 241a BGB). Ausnahme: Sie nehmen die aufgedrängte Ware ausdrücklich an (z.B. bestätigen Sie dem Händler auf telefonische Nachfrage, dass Sie das zugesandte Paket behalten wollen).

Schweigen Sie also, passiert nichts. Sie müssen das Angebot auch nicht ausdrücklich ablehnen. Auch nicht, wenn im Kleingedruckten steht, dass der Kauf ansonsten verbindlich wird. Sie müssen die unbestellte Ware nicht – und schon gar nicht auf Ihre Kosten – zurücksenden. Sie dürfen die Ware sogar ge- oder verbrauchen (z.B. das Buch lesen oder den Wein trinken), ohne dass der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz verlangen kann.

Das Gesetz sieht zwei Ausnahmen vor

  • Sie können erkennen, dass die Ware irrtümlich versendet wurde: Das ist etwa der Fall bei einer Namens- oder Adressverwechslung. Hier müssen Sie die Ware aufbewahren und sorgfältig behandeln. Sie müssen dem Anbieter die Ware wieder zur Verfügung stellen. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Abholung. Verstreicht diese ungenutzt, schicken Sie sie auf Kosten des Anbieters zurück.

  • Der Anbieter liefert eine andere als die bestellte Ware (in gleicher Qualität/Preis): Häufig sehen die AGB der Händler eine solche Option vor. Sie sind in diesem Fall nicht zur Abnahme verpflichtet, jedoch zur sorgfältigen Aufbewahrung. Die Kosten der Rücksendung trägt in diesem Fall der Händler.

Was tun, wenn (dennoch) ein Mahnbescheid kommt?

Legen Sie in diesem Fall unbedingt fristgerecht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch dagegen ein. Dann ist der Händler im Zugzwang. Das Gericht teilt ihm nur mit, dass Widerspruch eingelegt worden ist. Im Mahnverfahren wird nicht geprüft, ob der Anspruch tatsächlich berechtigt ist oder nicht.

Häufig verfolgen Versandhändler schon nach dem Widerspruch den Anspruch nicht mehr weiter, sodass es gar nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung kommt. Wenden Sie sich im Zweifel an einen Rechtsanwalt. Die Kosten dafür muss Ihnen der Verkäufer erstatten, wenn er den Prozess verliert.

Wie gehen Sie mit nicht bestellten Dienstleistungen um?

Wird Ihnen eine nicht bestellte Dienstleistung in Rechnung gestellt (z.B. erhalten Sie eine Rechnung für eine Eintragung in ein neues Telefonbuch, wobei der Eindruck erweckt wird, dass die Eintragung bereits erfolgt ist und die Rechnung sofort fällig ist), gelten dieselben Grundsätze: Der Verkäufer hat allein durch Erbringung unbestellter Leistungen keinen Zahlungsanspruch (§ 241a BGB). Ausnahme: Sie nehmen die aufgedrängte Dienstleistung ausdrücklich an.

VIII. Wie setzen Sie Ihre Rechte durch?

Wer trägt die Beweislast bei einem Fernabsatzvertrag?

Der Verkäufer muss beispielsweise nachweisen, ob, wann und mit welchem Inhalt Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Gleiches gilt für den Erhalt der Ware und den Beginn der Widerrufsfrist.

Als Käufer müssen Sie im Zweifel beweisen, dass Sie den Vertrag fristgerecht widerrufen bzw. die Ware rechtzeitig zurückgeschickt haben. Bewahren Sie deshalb den Einlieferungsbeleg der Post, das Sendeprotokoll bzw. einen Ausdruck der den Widerruf bestätigenden E-Mail auf.

Wann verjähren Ansprüche aus einem Fernabsatzvertrag?

Ansprüche aus Fernabsatzverträgen auf Lieferung der Ware sowie auf Zahlung des Kaufpreises verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 195, § 199 BGB).

Wer hilft bei der Streitschlichtung?

Sie können sich jederzeit an eine Verbraucherzentrale wenden. Darüber hinaus finden Sie Hilfe bei folgenden Einrichtungen:

  • Verbraucher mit Wohnsitz in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hessen oder Rheinland-Pfalz können sich an den Online-Schlichter wenden (www.online-schlichter.de). Diese Schlichtungsstelle für Online-Shopping kann von Kunden aus ganz Deutschland und dem übrigen EU-Raum angerufen werden, deren Reklamation sich gegen einen Unternehmer mit Sitz in den genannten Bundesländern wendet. Weitere Bundesländer werden sich dem Verfahren anschließen. Prüfen Sie dazu die aktuellen Angaben auf der Homepage.

  • Das Europäische Verbraucherzentrum unterstützt Sie als Verbraucher bei Streitigkeiten mit Unternehmen in der EU, Island und Norwegen. Über die Homepage www.euroinfo-kehl.com erhalten Sie weitere Informationen zum Beschwerdeweg und möglichen Schlichtungsstellen.

  • Für weitere Fragen zum Online-Handel oder bei einem konkreten Problem finden Sie auch in der E-Commerce-Verbindungsstelle einen Ansprechpartner, wenn eine Beratung oder eine außergerichtliche Streitschlichtung anstehen oder für den Fall, dass der Rechtsweg beschritten werden muss (www.ecommerce-verbindungsstelle.de).