Wann kann ein Wohnungseigentümmer einen Verwalter vorzeitig abberufen?
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Eine einzelner Wohnungseigentümer kann die vorzeitige Abberufung der Hausverwaltung nur dann verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und jede andere Entscheidung als die Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar ist.
Ein Wohnungseigentümer wollte die vorzeitige Abberufung der Hausverwalterin durchsetzen. Er begründete diesen Wunsch damit, dass die Hausverwalterin die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß führte. Zur Durchführung der vorzeitigen Abberufung forderte er die anderen Wohnungseigentümer auf einer außerordentliche Eigentümerversammlung zuzustimmen. Diese Aufforderung blieb jedoch erfolglos. Die anderen Wohnungseigentümer stimmten nicht zu. Der Wohnungseigentümer klagte deshalb auf sofortige Abberufung.
Die Richter am Bundesgerichtshof wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümer auf vorzeitige Abberufung der Hausverwalterin kommt nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG besteht. Die nicht ordnungsgemäße Beschluss-Sammlung könnte einen solchen wichtigen Grund darstellen, wenn die Abberufung dem Interesse der Wohnungseigentümergemeinschaft nach billigem Ermessen entspricht. Den übrigen Wohnungseigentümer steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Die übrigen Wohnungseigentümer sahen jedoch keinen wichtigen Grund. Die vorzeitige Abberufung war nicht in ihrem Interesse.
Der Beurteilungsspielraum der Wohnungseigentümer ist nur dann überschritten, wenn eine andere Entscheidung als die Abberufung aus objektiver Sicht nicht mehr vertretbar ist. Dazu sind die einzelnen Fehler der Hausverwaltung zu prüfen. Im Einzelen wurde festgestellt, dass die Verwalterin Eintragungen erst 6 Wochen später vorgenommen hat. Außerdem fehlen Eintragungsvermerke. Des Weiterem ist ein Negativbeschluss nicht aufgenommen und Urteilsformeln nicht vollständig übertragen worden. Weitere kleinere Mängel liegen vor. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Nichtabberufung jedoch vertretbar. Es sind keine negativen Folgen eingetreten. Außerdem wurde die Pflicht zur Führung einer Beschluss-Sammlung erst 2007 eingeführt. Die Hausverwalterin hat erläutert, dass diese Fehler nun nicht mehr passieren werden (BGH, Urteil vom 10.2.2012, V ZR 105/11).