Mobilfunk: Nichtnutzer- und SIM-Karten-Pfandgebühr unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen ihre Kunden nicht zur Kasse bitten, wenn das Handy nicht benutzt wird: Eine Nichtnutzergebühr ist unzulässig. Das gilt auch für eine Pfandgebühr, die für nicht rechtzeitig zurückgegebene SIM-Karten erhoben wird.

Der Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel führte in seinen AGB folgende Gebührenklauseln: Wer mit seinem Handy über drei Monate hinweg weder telefoniert noch SMS schreibt, sollte - neben den üblichen Vertragskosten - dafür knapp 5,00 € berappen. Gebühren in Höhe von rund 10,00 € wurden verlangt, wenn die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an den Anbieter zurückgesendet wurde. Denn mobilcom-debitel behält sich das Eigentum an diesen Karten vor.

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied, sowohl die Nichtnutzergebühr als auch die Pfandgebühr für die SIM-Karte stellen unzulässige Gebühren dar. Kunden werden durch diese Regelungen unangemessen benachteiligt.

Eine Strafzahlung für das Nichtnutzen des Handys ist unzulässig. Hier wird ein Entgelt verlangt, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird. Das gilt auch für die Pfandgebühr. Hier wird ebenfalls keine Leistung erbracht, sondern mit Hilfe des Betrages von rund 10,00 € soll die Rückgabe der SIM-Karte durchgesetzt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2012, 2 U 12/11 ).

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