Mobilfunk: Guthaben-Rückzahlung darf nichts kosten
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Endet ein Prepaid-Handyvertrag, darf keine Gebühr für die Auszahlung des Restguthabens verlangt werden. Zudem dürfen Gebühren für Rücklastschriften und Mahnungen nicht überteuert sein. Entsprechende Klauseln in den AGB eines Mobilfunkanbieters sind unwirksam.
Verbraucherschützer hoben verschiedene Klauseln im Kleingedruckten des Mobilfunkanbieters Klarmobil
auf den juristischen Prüfstand. Moniert wurde, dass der Anbieter bei Beendigung eines Prepaid-Vertrages ein sogenanntes
Dienstleistungsentgelt
in Höhe von 6,00 € für die Auszahlung des Restguthabens verlangt.
Außerdem würden die Kunden von Klarmobil unangenemesen benachteiligt, weil für Prepaid- und Postpaid-Tarife überteuerte Gebühren erhoben werden. So fallen für eine Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden
19,95 € und als Mahngebühr
9,95 € an.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kippte die beanstandeten AGB-Klauseln. Die Auszahlung des Restguthabens ist eine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter kein Entgelt verlangen kann. Dazu ist er vielmehr gesetzlich verpflichtet.
Die Gebühren für Mahnung und Rücklastschrift sind deutlich überhöht. Das Erstellen einer Mahnung kostet selbst bei großzügigster Berechnung keine 10,00 € (z.B. Serienausdruck, anteilige Personalkosten sowie Papier- und Portokosten). Bankgebühren für eine Rücklastschrift betragen im Mittel 8,11 € Euro, also weniger als die Hälfte des hier geforderten Betrages (OLG Schleswig, Urteil vom 27.3.2012, 2 U 2/11 ).