Gebrauchte Software darf weiterverkauft werden

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Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, gebrauchte Software darf weiterverkauft werden. Das gilt sowohl für den Verkauf eines Datenträgers als auch für die Download-Variante. Hier darf der Zweitnutzer sogar die aktuelle Version von der Internetseite herunterladen und nutzen.

Im Grundsatzstreit um den Handel mit Gebrauchtsoftware geht es um folgende Interessenlage: Die Erwerber wollen nicht mehr benötigte Standard-Software gerne an Zweitnutzer weiterveräußern. Die Software-Hersteller wollen hingegen einen solchen Gebrauchtmarkt verhindern. Sie berufen sich hierbei auf das Urheberrecht.

Hintergrund: Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich erlaubt, Computerprogramme weiterzuverkaufen, wenn die betreffende Kopie ursprünglich innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Das Verbreitungsrecht des Softwareherstellers hat sich mit dem erstmaligen Verkauf in Bezug auf die jeweilige Programmkopie erschöpft, ist also verbraucht.

Rechtlich umstritten war jedoch, was gilt, wenn die Software per Download zur unbefristeten Nutzung erworben wird. Denn hier fehlt es an einer physischen Programmkopie und somit mangelt es an einer Grundvoraussetzung für die sogenannte Erschöpfung. Der Ersterwerber darf das heruntergeladene Programm zwar in der Regel auf seiner Festplatte speichern oder auf CD brennen. Aber die so entstandene Kopie der Software ist nicht vom Hersteller in Verkehr gebracht.

Der Europäische Gerichtshof hat den Interessenkonflikt nun fürs Erste entschieden. Der Weiterverkauf und die Nutzung gebrauchter Software sind zulässig. Beides verstößt nicht gegen das Urheberrecht.

Das gilt sowohl für den Fall, dass die Software auf einem physischen Datenträger im Handel erworben wurde als auch für den Fall, dass sie vom Hersteller gegen einmalige Bezahlung zum Download angeboten wurde.

Die Richter am EuGH stärkten auch die Position des Zweitnutzers deutlich. Dieser darf die Software vervielfältigen und insbesondere in den Arbeitsspeicher seines Computers laden, soweit dies zur Benutzung der Software erforderlich ist. Das darf ihm in den Lizenzbedingungen nicht untersagt werden.

Zudem ist dem Zweitnutzer als rechtmäßigem Erwerber auch der Download der jeweils aktuellen Version von der Internetseite des Softwareherstellers zu gestatten (EuGH, Urteil vom 3.7.2012, C-128/11 ).

Verfolgen Sie weiterhin die juristische Diskussion um den Handel mit gebrauchter Software. was künftig zulässig ist und was nicht. Denn viele Softwarehersteller werden den Einsatz technischer Schutzmaßnahmen verstärken (z.B. wird Software mit einer Benutzererkennung verbunden, wie beispielsweise bei Apps). Oder sie vertreiben Standard-Software über neue Geschäftsmodelle (z.B. bieten sie Software nicht mehr zum Kauf, sondern als Abonnement oder als Dienstleistung an. Der Nutzer erwirbt in diesem Fall gar keine Programmkopie, die er gebraucht weiter veräußern könnte).

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